Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.12.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung streitig.
Der 1978 geborene Kläger beantragte am 25.08.2003 Alg und versicherte dabei unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Am 15.03.2004 meldete er der Beklagten die Aufnahme einer Tätigkeit als Fischschlachter bei der Firma B. .
Am 16.03.2006 meldete sich der Kläger wiederum arbeitslos. Aus der Arbeitsbescheinigung der Firma B. vom 28.03.2006 ist ersichtlich, dass der Kläger dort als Metzgerhelfer im Zeitraum vom 15.03.2004 bis 15.03.2006 beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages bis zum 15.03.2006 befristet gewesen. Der befristete Arbeitsvertrag sei am 16.03.2004 geschlossen worden. Mit Bewilligungsbescheid vom 06.04.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 16.03.2006 und teilte ihm mit Erläuterungsschreiben vom 06.04.2006 mit, dass sich sein Anspruch auf Leistungen um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage) nach § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mindere. Es errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,00 EUR. Der Kläger sei seiner Pflicht nach § 37b SGB III nicht rechtzeitig nachgekommen. Den hiergegen vom Kläger am 18.04.2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2006 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 16.08.2006 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 14 iVm § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei ohne Angabe weiterer sachlicher Gründe eine Befristung für höchstens zwei Jahre möglich. Daher habe sein damaliger Arbeitgeber nur eine Befristung bis einschließlich 14.03.2006 vereinbaren können. Aus diesem Grunde sei am 29.05.2006 Klage zum Arbeitsgericht N. erhoben worden. § 37b Satz 3 SGB III regele nur den Fall, dass der Arbeitnehmer gerichtlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen lassen wolle. Da die Befristungshöchstdauer von zwei Jahren überschritten worden sei, sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sei § 37b Satz 2 SGB III nicht zu beachten; vielmehr komme es auf § 37b Satz 1 SGB III an. Seiner Pflicht, unverzüglich, also innerhalb der 7-Tages-Frist, das Ende seiner Tätigkeit bei der Beklagten anzuzeigen, sei er nachgekommen.
Mit Urteil vom 13.12.2006 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2006 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Alg nach den §§ 37b, 140 SGB III hätten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vorgelegen. Der Kläger sei weder durch den Arbeitgeber noch von anderer Seite über das Erfordernis einer frühzeitigen Meldung informiert worden. Ein Kennenmüssen könne auch nicht aus einer vorangehenden Arbeitslosigkeit hergeleitet werden (BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11 AL 81/04 R). In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger glaubhaft aufgezeigt, dass er einen Aufhebungsbescheid vom 17.03.2004 mit einer entsprechenden Belehrung nach § 37b SGB III nicht erhalten habe. Im Übrigen sei insoweit festzuhalten, dass ein Aufhebungsbescheid in den Verwaltungsakten nicht vermerkt sei. Im vorgelegten Arbeitsvertrag vom 16.02.2005 sei der Kläger hinsichtlich eines befristeten Arbeitsvertrages indes fehlerhaft belehrt worden. Die Belehrung in § 9 des Arbeitsvertrages habe nur eine Entlassung, Eigenkündigung, einen Auflösungsvertrag und eine Beendigungsmitteilung erfasst. Mit dieser konkreten Belehrung im Arbeitsvertrag sei auch eine möglicherweise zugegangene abstrakte Belehrung durch einen Aufhebungsbescheid verdrängt worden. Nach den eigenen glaubhaften Angaben des Klägers im Verhandlungstermin sei er vom Arbeitgeber erst kurz vor dem Ende der Befristung entgegen bisherigem Vorbringen des Arbeitgebers darauf hingewiesen worden, dass der Arbeitsvertrag nicht verlängert werde.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 12.04.2007 eingegangene Berufung der Beklagten. Dass der Kläger dem SG mitgeteilt habe, den Aufhebungsbescheid vom 17.03.2004 mit einer entsprechenden Belehrung nach § 37b SGB III nicht erhalten zu haben, widerspreche der Erklärung seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, wonach er den Aufhebungsbescheid vom 17.03.2004 mit einer entsprechenden Belehrung nach § 37b SGB III erhalten habe. Die Akte weise unter Blatt 51 aus, dass dem Kläger am 17.03.2004 ein Aufhebungsbescheid wegen Arbeitsaufnahme zugesandt worden sei. Der Kläger habe bei seiner vorherigen Arbeitslosmeldung am 25.08.2003 das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genom...