Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB 3. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Auch in den Fällen, in denen Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB 3 gewährt wurde, sind ab dem 1.1.2005 die Regelungen über die Arbeitslosenhilfe nach dem SGB 3 durch die Regelungen über das Arbeitslosengeld II durch das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB 2) ersetzt worden.
Orientierungssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungskompetenz des Gesetzgebers bezüglich der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und Einführung des Arbeitslosengeldes II (Anschluss an BSG vom 5.9.2007 - B 11b AS 51/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 6, vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, vom 28.11.2007 - B 11a/7a AL 62/06 R, vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3 und vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 2). Danach ist es nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden ist.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08. Dezember 2006, Az.: S 37 AL 756/04, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger, da er am 22.01.2002 eine Erklärung nach § 428 Sozialgesetzbuch III (SGB III) abgegeben hat, über das Ende des Bezugs von Arbeitslosenhilfe am 31.12.2004 hinaus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Beginn seiner Rente im Jahr 2008 zusteht.
Der 1943 geborene Kläger meldete sich am 27.12.2001 ab 01.01.2002 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Am 22.01.2002 übersandte er dem Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) unterschriftlich die von der Beklagten für über 58-jährige Arbeitslose ausgearbeitete Erklärung, er wolle Alg bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) unter den erleichterten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Das Arbeitsamt bewilligte ihm ab 01.01.2002 Alg zunächst mit Bescheid vom 25.01.2002, nach Widerspruch mit Bescheid vom 20.02.2002 bis zum 24.02.2003. Am 25.02.2003 war der Anspruch des Klägers auf Alg erschöpft.
Auf weiteren Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2003 ab 25.02.2003 Anschluss-Alhi bis 24.02.2004 (Ende des Bewilligungsabschnitts).
Entsprechend dem Antrag auf Fortzahlung der Alhi vom 19.01.2004 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2004, der sich nicht in den Akten befindet, Alhi über den 24.02.2004 bis zum 31.12.2004.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Überführung der Alhi in das Alg II ab 01.01.2005 könne für den Personenkreis der älteren Arbeitslosen nicht gelten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2004 zurück. Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) trete zum 01.01.2005 in Kraft.
Der Kläger hat hiergegen (Az.: S 37 AL 756/04) Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben. Die Beklagte sei zu verurteilen, ihm Alhi über den 31.12.2004 hinaus bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn (31.01.2008) zu leisten und die laufende Alhi dabei von den anfallenden gesetzlich vorgesehenen Kürzungen mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Rente auszunehmen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.12.2006 abgewiesen und auf den Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2005 verwiesen. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen sei nicht erkennbar. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.06.2007 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (Az.: L 9 AL 191/07) eingelegt.
Am 22.03.2005 beantragte der Kläger erneut ungekürztes Alg bis zu seinem Renteneintritt. Die Beklagte lehnte den Zugunstenantrag mit Bescheid vom 19.05.2005 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2005 zurück. Sie habe den Anspruch des Klägers auf Alg bis zum 24.02.2003 vollständig erfüllt. Auch dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.09.2005 (Az.: S 37 AL 1322/05) mit gleichbleibender Begründung Klage beim SG erhoben. Er wolle Alg bis zum Rentenbeginn. Das SG hat auch diese Klage abgewiesen (Urteil vom 08.12.2006). Nach Ausschöpfung des Anspruchs auf Alg stehe dem Kläger für den Zeitraum ab dem 25.02.2003 kein Alg mehr zu, insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid vom 20.09.2005 verwiesen.
Mit der dagegen eingelegten Berufung vom 11.06.2007 (Az.: L 9 AL 192/07) hat der Kläger auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. Die Kooperation der Beklagten mit den Kommunen in Job-Centern sei verfassungswidrig. Er werde in seinen Grundrechten verletzt. Dem hat die Beklagte entgegengehalten (Berufungserwiderung vom 23.01.2008), das Bundesverfassungsgericht habe das SGB II nicht für verfassungswidrig erklärt. Die Regelungen über die Alhi seien zum 31.12.2004 aufgehoben worden, das Zweite Buch Sozialgesetzbuch sei am 01.01.2005 in Kraft getreten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 19.03.2008 die Streitsachen L...