Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliches Interesse. Mitwirkung des Kfz-Halters. Starten des Motors. Gefälligkeitshandlung. kurzfristige Hilfestellung

 

Orientierungssatz

Ein Kfz-Werkstattkunde, der auf Veranlassung des Werkstattunternehmers den Motor seines eigenen in Reparatur befindlichen Kfz gestartet hat, ist nicht als Wie-Beschäftigter gem § 2 Abs 2 S 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 unfallversichert.

 

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen haben dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1953 geborene Kläger begehrt Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung als Folge des Unfallereignisses vom 28.12.2010 als nicht versicherter Unternehmer nach Maßgabe von § 105 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).

Der Kläger betrieb als selbständiger Unternehmer eine Kfz-Werkstatt in S./ Ortsteil W. Am 28.12.2010 kam es zu einem Unfall, als der Beigeladene zu 1, C., als Kunde für einen Batteriewechsel die Werkstatt des Klägers aufsuchte. Nach dem Batterieaustausch bat der Kläger den Beigeladenen zu 1, den Motor zur Überprüfung zu starten. Der Beigeladene zu 1 ließ auf diese Aufforderung den Motor an. Anscheinend wurde hierbei übersehen, dass noch ein Gang eingelegt war, so dass der PKW des Beigeladenen zu 1 einen Satz nach vorne machte und den Kläger zwischen der Fahrzeugfront und der Hebebühne einquetschte. Hierbei zog er sich Brüche sowie Venen- und Sehnenverletzungen zu, die stationäre Aufenthalte in der Universitätsklinik B-Stadt und der A.-Klinik Bad A. zur Folge hatten.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.07.2011 Entschädigungsleistungen gemäß § 105 Abs. 2 SGB VII ab. Da der Kläger als selbständiger Unternehmer keine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen habe, sei er in der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht gegen die Folgen dieses Arbeitsunfalles versichert. Ein Ausnahmefall des § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB VII liege nicht vor. Zwingende Voraussetzung hierfür sei u.a., dass sowohl der Schädiger (hier: der Beigeladene zu 1) als auch der Geschädigte für

denselben Betrieb tätig seien und der Versicherungsfall durch eine betriebliche Tätigkeit des Schädigers eingetreten sei. Für diesen Fall dürfe der Beigeladene zu 1 nicht als Kunde aufgetreten sein, sondern müsse wie ein Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gehandelt haben. Das zum Unfall führende Starten des Fahrzeugs durch den Beigeladenen zu 1 könne schon deshalb nicht der Werkstatt zugerechnet werden, weil es sich in der Gesamtschau nicht beschäftigtenähnlich darstelle. Eine abhängige Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheide von vornherein aus.

Die Bevollmächtigten des Klägers hoben mit Widerspruch vom 04.08.2011 hervor, dass der Beigeladene zu 1 bei dem Starten seines Fahrzeuges als betriebstätige Hilfsperson gehandelt habe. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 08.10.2003 - 9 U 67/03 - in VersR 2004, 68) habe in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei Überprüfen der Batterie durch das Anlassen des Motors eine betriebsbezogene Tätigkeit sei. Die Mitwirkung habe Betriebsbezogenheit, da das Anlassen des Motors Gegenstand der geschuldeten Prüfarbeit sei und ihrer Natur nach vom Unternehmer selbst oder von einem seiner Beschäftigten hätte ausgeführt werden müssen.

Die Beklagte hielt mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2011 an ihrer Auffassung fest, dass der Beigeladene zu 1 bei dem Anlassen des Motors nicht beschäftigtenähnlich gehandelt habe, sondern seine Handlungstendenz von eigenwirtschaftlichen Interessen geprägt gewesen sei. § 105 Abs. 2 SGB VII trage im Übrigen auch dem Gedanken der Wahrung des Betriebsfriedens Rechnung. Betriebsfremde wie z.B. Kunden seien deshalb nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen einbezogen.

Mit der Klage beim Sozialgericht Regensburg (SG) vom 13.10.2011 haben die Bevollmächtigten des Klägers weiterhin Entschädigungsleistungen als Folge des Unfallereignisses vom 28.12.2010 beantragt. Der Beigeladene zu 1 sei hier wie ein Versicherter tätig geworden. Das Starten des Motors sei auch schon als geringfügige und kurzfristige Hilfeleistung für den Kläger als Unternehmer dienlich und in wirtschaftlicher Hinsicht von Wert gewesen. Die Mitwirkung des Beigeladenen zu 1 als Schädiger habe zwingend Betriebsbezogenheit, da das Anlassen des Motors Gegenstand der geschuldeten Prüfarbeit des Unternehmers gewesen sei und ihrer Natur nach vom Unternehmer, dem Kläger selbst oder von einem seiner Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII hätte ausgeführt werden müssen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.05.2012 abgewiesen. Der Beigeladene zu 1 sei hier nicht wie ein Beschäftigter des Unternehmens d...

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