Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Rente wegen Erwerbsminderung. Wartezeit. Berücksichtigung von Beitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung. Lückenlosigkeit der Beitragsentrichtung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können nur ergänzend neben Beitragszeiten nach § 18 ALG für die Wartezeiterfüllung im Sinne des § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 ALG ("ferner") herangezogen werden (vgl BSG vom 18.2.2004 - B 10 LW 10/03 B).

2. Die nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) vor dem 1.1.1995 als Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsgewährung geforderte "Lückenlosigkeit" der Beitragsentrichtung (§ 2 Abs 1 Buchst b GAL) ist durch § 90 Abs 1 S 1 ALG in das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) hinein verlängert worden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.01.2015; Aktenzeichen B 10 LW 1/14 BH)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 2. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Altersrente hat.

Der 1942 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von Oktober 1956 bis März 1958 und von Oktober 1958 bis März 1960 eine Lehre als Gärtner absolviert. Vom 01.08.1970 bis 11.01.1985 bewirtschaftete er ein gärtnerisches Unternehmen als Einzelunternehmen. Weitere gärtnerische oder landwirtschaftliche Unternehmen wurden von ihm oder seinem Ehegatten nicht betrieben.

Im Anschluss daran war der Kläger mit Unterbrechungen als Verkäufer, von 1984 bis 1989 als Taxifahrer tätig. Seit 01.08.2003 bezieht er von der gesetzlichen Rentenversicherung Rente wegen Erwerbsminderung.

Im Zeitraum August 1970 bis Januar 1985 hat der Kläger für insgesamt 174 Kalendermonate Beiträge zur Beklagten entrichtet. Mit Bescheid vom 04.03.1988 stellte die Beklagte fest, dass ab 12.01.1985 die Mitgliedschaft des Klägers zur Beklagten beendet und die Beitragspflicht weggefallen sei, da er das Unternehmen aufgegeben habe. Der Kläger wurde in dem Bescheid darüber informiert, dass ein Anspruch auf Altersgeld unter anderem nur dann bestehe, wenn Beiträge bis mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres ununterbrochen gezahlt würden. Auf die Möglichkeit der Weiterversicherung gemäß § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) wurde der Kläger hingewiesen. Mit dem Bescheid wurde darüber hinaus entschieden, dass dem Kläger ein Guthaben von 1336.- DM (abzüglich eines Beitragsrestes bei der Berufsgenossenschaft) erstattet werde. Die Beitragsforderung bis zum Wegfall der Beitragspflicht betrage 11.089,20 DM, tatsächlich seien jedoch 12.425,20 DM gezahlt worden.

Der Kläger begehrte mit Antrag vom 22.08.2003 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach dem Hinweis der Beklagten, bei Beendigung der Beitragszahlung im Januar 1985 habe der Kläger noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet und es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er zum damaligen Zeitpunkt erwerbsunfähig gewesen sei, machte der Kläger geltend, seit 21.08.1984 erwerbsgemindert zu sein. Zur Begründung verwies er auf einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. W. vom 28.08.2003. Hierin wurde auf eine multiple Beschwerdesymptomatik von Seiten des Bewegungsapparates verwiesen. Der Kläger sei aufgrund seiner chronischen Erkrankungen (Dauer ca. 20 Jahre) nicht mehr in der Lage, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Beigefügt war ein Entlassungsbericht der ambulanten Rehaklinik P. über einen ambulante Reha-Behandlung des Klägers vom 26.10. bis 30.11.1995. Hierin wird dem Kläger noch eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bescheinigt unter der Voraussetzung, dass schweres Heben und Tragen von mehr als 30 kg vermieden und längere statisch einseitig gebückte Körperhaltungen reduziert werden könnten. Eine Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen sei günstig. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.09.2003 mit der Begründung ab, vor Eintritt der Erwerbsminderung müsse die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein. Da keine ununterbrochene Beitragszahlung vorliege, seien die vom 01.08.1970 bis 31.01.1985 entrichteten Beiträge nicht auf die Wartezeit anrechenbar.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch forderte der Kläger die Berücksichtigung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er habe außerdem 1985 seine Tätigkeit als Gärtner aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich dann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit gesucht. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2004 zurückgewiesen. Bei Beendigung der Beitragspflicht im Januar 1985 habe er weder das 60. Lebensjahr vollendet, noch habe bei ihm zum damaligen Zeitpunkt Erwerbsunfähigkeit vorgelegen.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage zum SG Landshut (Az. S 1 LW 1/05) v...

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