Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Gewährung einer Altersrente. Bindungswirkung eines Versorgungsausgleichs. Anforderungen an die Zuerkennung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich ist nicht durch nachfolgende Regelungen der Verwaltung abänderbar.
Orientierungssatz
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet aus, wenn sich auch bei einer rechtmäßigen Verwaltungshandlung (hier: Information über die Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Ermittlung der Rentenleistung) kein anderes sozialrechtliches Ergebnis ergeben hätte als das tatsächlich eingetretene.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.06.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Altersrente hat und der entsprechende Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen werden durfte.
Der 1946 geborene Kläger war mit der 1945 geborenen C. A. verheiratet, wobei die Ehezeit vom 01.03.1968 bis 31.01.1983 dauerte. Im Scheidungsurteil des Amtsgerichts W. - Familiengericht - vom 19.10.1983 wurde unter Ziff. 3 festgelegt, dass von dem Versicherungskonto des ausgleichsverpflichteten Klägers bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin (Nr. ) auf das Versicherungskonto der Ausgleichsberechtigten C. A. (Nr.) - ebenfalls bei der BfA - Rentenanwartschaften von monatlich 264,15 DM bezogen auf den 31.01.1983 übertragen werden. Am 29.11.1983 wurde bei der BfA eine Schablone zum Ändern der entsprechenden Daten im Versicherungskonto des Klägers ausgefüllt. Dabei wurde unter den Daten zum gesetzlichen Versorgungsausgleich eine Eintragung im Feld "Begünstigter" mit einem Betrag von 264,15 DM vorgenommen. Eine Eintragung im Feld "Belasteter" erfolgte nicht. Im Folgenden wurde dem maschinell geführten Konto des Klägers eine entsprechende Gutschrift hinzugefügt.
Am 20.01.1984 wurde für den Kläger ein Kontospiegel erstellt. Darin ist vermerkt, dass nach der Entscheidung des Familiengerichts W. mit Rechtskraft vom 16.12.1983 ein Gutschriftsbetrag von 264,15 DM angefallen sei.
Parallel dazu stand der Kläger mit der BfA in Kontakt, weil er für die Dauer einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Pflichtversicherung beantragt hatte, die ihm von der BfA mit Bescheid vom 15.03.1984 auch bewilligt wurde.
Die Zahlungen des Klägers erfolgten in der Folgezeit nur sehr unregelmäßig. Mit Bescheid vom 21.02.1997 machte die BfA geltend, dass der Kläger weiterhin zur Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit ab 01.12.1992 verpflichtet sei. Hinsichtlich der für die frühere Zeit noch nicht gezahlten Beiträge sei die Forderung verjährt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.03.1997 Widerspruch ein und machte geltend, dass er im Oktober 1996 einen Konkursantrag für seine Firma gestellt habe, der mangels Masse abgelehnt worden sei. Seine Gesamtschulden würden sich aktuell insgesamt auf ca. 850.000 DM belaufen und er sei nicht in der Lage, die Rückstände aus dem Beitragsforderungsbescheid zu bezahlen, sofern dieser gültig bleiben sollte.
Auf das Vorbringen des Klägers, dass er seinerzeit eigentlich freiwillige Beiträge habe bezahlen wollen, hob die BfA den Bescheid vom 15.03.1984 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und ließ die Nachforderungen entfallen. Die gezahlten Beiträge seien in freiwillige Beiträge umgewandelt worden. Dies wurde im Bescheid vom 09.06.1997 so festgehalten.
Im Zuge eines weiteren Ehescheidungsverfahrens beantragte im Februar 1997 das Amtsgericht B. eine Auskunft über die nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszugleichende Versorgung aus der Ehe des Klägers mit der M. A. für eine Ehezeit vom 01.06.1990 bis 31.10.1996. Im Scheidungsurteil vom 13.05.1997 ist festgehalten, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. In der Begründung wurde ausgeführt, dass in Abhängigkeit von vom Kläger noch zu leistenden Nachzahlungen an die BfA sich an und für sich eine Verpflichtung des Klägers zum Ausgleich gegenüber der geschiedenen Ehefrau ergeben könnte. Allerdings wäre dies erst durch Zahlungen nach Abschluss der Ehezeit so bewerkstelligt worden. Wenn allerdings es gar nicht zu den Nachzahlungen käme, hätte der Kläger gegenüber der geschiedenen Ehefrau einen Anspruch auf einen Ausgleich. Einen solchen nicht einzufordern, sei jedoch ebenfalls nicht als unbillig anzusehen, da sich der Kläger während seiner Selbstständigkeit anderweitig abgesichert habe und deshalb auf die Ausgleichszahlungen seiner Ehefrau zur Altersversorgung nicht angewiesen wäre.
Am 15.01.2010 stellte der Kläger bei der mittlerweile für seine Rentenversicherung zuständigen Beklagten einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslos...