Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7. allgemeiner Hochschulsport. Wettkampfveranstaltung. organisatorischer Verantwortungsbereich der Hochschule. Mitteldeutsche Sevens-Liga. Teilnahme von Hochschulmannschaften an Nicht-Hochschul-Wettkämpfen. Rugby-Spiel
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports ist gemäß § 2 Abs1 Nr 8 Buchst c SGB 7 nur die Teilnahme an solchen Wettkämpfen versichert, die von der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist, selbst oder von dieser im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen gemeinschaftlich organisiert werden. Wenn dagegen der Wettkampf nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegt, ist die Teilnahme daran selbst dann nicht versichert, wenn sie als Mitglied einer Hochschulmannschaft unter Betreuung durch die Hochschule erfolgt.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.01.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Unfall des Klägers vom 13.05.2012 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuerkennen ist.
Der 1988 geborene Kläger war laut Immatrikulationsbescheinigung vom 13.06.2013 im Zeitpunkt des Unfalls vom 13.05.2012 als Student im Studiengang "Wirt.-Ing. Maschinenbau" an der G.-Universität M-Stadt immatrikuliert. Er nahm am Unfalltag an einem Rugbyspiel teil, das vom Hochschulsportzentrum organisiert worden war. Das Spiel fand im Sportzentrum des Universitätssportvereins H. in H-Stadt statt. Dabei wurde er von einem Gegner zu Fall gebracht und stürzte auf die rechte Schulter. Nach Feststellung des Durchgangsarztes zog sich der Kläger eine Schultereckgelenkssprengung rechts Grad 3 nach Rockwood zu.
Die zeigte mit Unfallanzeige vom 23.05.2012 den Unfall der Beklagten an.
Mit Schreiben vom 29.05.2012 übersandte die Beklagte der G.-Universität einen Fragenkatalog mit der Bitte um Beantwortung. In Beantwortung dieses Schreibens übersandte die G.-Universität der Beklagten mit Schreiben vom 27.06.2012 ein Schreiben der Hochschule C-Stadt vom 25.06.2012 sowie das Einladungsschreiben für die Teilnahme an dem Spiel am 13.05.2012. In dem Schreiben der Hochschule C-Stadt vom 25.06.2012 beantwortete das dortige Hochschulsportzentrum die von der Beklagten gestellten Fragen. Darin wurde angegeben, das Rugbyspiel sei in Vorbereitung auf die Deutsche Hochschulmeisterschaft erfolgt. Es sei durch einen vertraglich beim Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt beschäftigten und lizenzierten Übungsleiter, S. S., organisiert und betreut worden. An dem Rugby-Spiel hätten 16 Studierende der Universität C-Stadt und der Hochschule C-Stadt teilgenommen, die als Wettkampfgemeinschaft C-Stadt für die Teilnahme an den Wettkämpfen in den Spielsportarten der jährlich stattfindenden Deutschen Hochschulmeisterschaften und des Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverbandes gemeldet seien. Weiter hätten 16 Studenten der Universität H-Stadt teilgenommen. Der Kläger habe im Auftrag des Hochschulsportzentrums teilgenommen. Er nehme außerdem regelmäßig an den organisierten Rugbykursen teil. Die Rugbyvergleiche zwischen den Studierenden seien unerlässlich für eine gezielte, stabile Vorbereitung der Studierenden auf die Deutschen Hochschulmeisterschaften.
Eine Internet-Recherche der Beklagten ergab, dass das Rugby-Turnier in H-Stadt vom 13.05.2012 im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" zu 2011/12 stattgefunden hat. Unter dem "Team der Rugby Legion aus C-Stadt" erscheint dabei ein Bild des Klägers. In dem Internet-Auftritt, dessen Ausdruck in der Beklagtenakte enthalten ist, findet sich auch ein Artikel über das Turnier vom 13.05.2012 in H-Stadt. Darin heißt es, neben dem Gastgeber seien Mannschaften aus L-Stadt, F-Stadt, J-Stadt, B-Stadt, K-Stadt und C-Stadt bei dem Turnier vertreten gewesen.
Die Fahrtkosten habe für alle Studierenden des Teams der Wettkampfgemeinschaft C-Stadt das Hochschulsportzentrum der Hochschule C-Stadt getragen. Weitere Kosten seien nicht angefallen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.08.2012 die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil es sich bei dem Spiel um einen reinen Wettkampfsport außerhalb des organisierten Übungsbetriebes gehandelt und daher kein Versicherungsschutz bestanden habe. Nach den Ermittlungen der Beklagten habe der Kläger an dem Spiel als Teammitglied des Deutschen Rugbyverbandes (DRV) C-Stadt teilgenommen. Es habe sich um ein Turnierspiel des DRV Rugby C-Stadt gehandelt. Bei diesem Turnierspiel handle es sich um reinen Wettkampfsport. Die Rugby Legion C-Stadt sei Teil der mitteldeutschen Siebener-Liga. Dieser Wettbewerb sei keine offizielle Hochschulveranstaltung.
Der Widerspruch wurde damit begründet (Schreiben vom 16.01.2013), dass es sich um versicherten Hochschulsport gehandelt habe. Da...