Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Vollschichtiges Leistungsvermögen. Einschränkung der Gehfähigkeit. Berufsunfähigkeit. Kaufmännische Angestellte
Leitsatz (redaktionell)
Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch, viermal pro Arbeitstag eine Wegstrecke von 500 m innerhalb von 15 Minuten zu Fuß zurücklegen zu können.
Normenkette
SGB VI §§ 43, 240
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente hat.
Die 1952 geborene Klägerin durchlief nach eigenen Angaben von 1967 bis 1968 eine Ausbildung als Bürokauffrau. Sie arbeitete vom 1. April 1968 bis 31. Dezember 2004 als kaufmännische Angestellte, zuletzt bei der Fa. P. Gebäudeservicedienste GmbH. Seit 15. September 2003 ist sie arbeitsunfähig erkrankt.
Einen Antrag auf eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vom 21. März 2000 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2001 abgelehnt. Am 3. März 2003 hatte die Klägerin erneut eine Rente beantragt, den die Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2003 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hatte.
Einen weiteren Rentenantrag stellte die Klägerin am 22. Oktober 2003. Die Beklagte holte ein Gutachten des Orthopäden Dr. W. vom 8. Januar 2004 ein, der eine Pangonarthrose rechts bei Zustand nach Operation, ein chronisch rezidivierendes Schulter-Arm-Syndrom bei Osteochondrose C 4-6 ohne neurologischen Ausfall, eine Fraktur des Beckens (Os sacrum) sowie einen dringenden Verdacht auf eine somatoforme Verhaltensstörung diagnostizierte. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten grundsätzlich noch vollschichtig verrichtet werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte könne noch halb- bis unter vollschichtig ausgeübt werden, die Tätigkeit als Bürokauffrau noch vollschichtig.
Der beratende Arzt gelangte am 15. Januar 2004 zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau sowie für leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 30. Januar 2004 ab. Es bestehe kein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Die Klägerin sei auch noch in der Lage, ihren bisherigen Beruf als Bürokauffrau mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zog die Beklagte insbesondere die Befunde des Magnetresonanztomogramms (MRT) des Beckens vom 4. August 2003 sowie des rechten Kniegelenks vom 30. Oktober 2003 bei und holte ein orthopädisches Gutachten des Dr. P. vom 28. Juli 2004 ein. Vor allem aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten Kniegelenksbeweglichkeit rechts bei Kniegelenksabnutzungen in allen Kniegelenksabschnitten (Pangonarthrose), einer Cervicobrachialgie links (Nacken-Arm-Schmerz) bei abnutzungsbedingten Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule (HWS) mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der HWS sowie Rückenschmerzen (Lumbalgie) bei geringgradigen abnutzungsbedingten Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) könne die Klägerin nur mehr leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ausüben. Eine Bürotätigkeit sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten jedoch noch grundsätzlich vollschichtig verrichtet werden.
Der von der Beklagte ferner beauftragte Neurologe und Psychiater Dr. H. gelangte in seinem Gutachten vom 10. Januar 2005 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch als Bürokauffrau sowie für leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr einsetzbar sei. Zwar bestünden eine Lumboischialgie beidseits ohne sensomotorisches Defizit, der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom links, eine Gonarthrose links sowie der Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung. Neurologische Ausfälle seien jedoch nicht nachweisbar. Es handele sich um eine muskuläre Verspannung mit einer psychosomatischen Komponente.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Das Sozialgericht B-Stadt verwies mit Beschluss vom 19. Mai 2005 die hiergegen gerichtete Klage zuständigkeitshalber an das Sozialgericht München. Die Klägerin führte aus, insbesondere aufgrund der Schmerzen im Kniegelenk sowie des bestehenden HWS-Syndroms sei es ihr nicht mehr möglich, sechs Stunden täglich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Das Sozialgericht zog die medizinischen Unterlagen bei und holte ein Terminsgutachten des Chirurgen Dr. J. M. vom 31. Mai 2006 ein. Im Vordergrund stünden danach die Kniegelenks- und Wirbelsäulenbeschwerden. Er stellte Aufbraucherscheinungen an beiden Kniegelenken mit eingeschränkter Geh- und Stehbelastung, degenerative Wirbelsäulenveränderungen der HWS mit ausstrahlenden Schmerzen und schmerzhafter Bewegungsbehinderung ohne Nervenausfälle, ein Asthma sow...