Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Tagesstättenunfall. Kind als Normadressat iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB 7. Auslegung. Altergrenze gem § 7 SGB 8. 14 Jahre. volljähriger schulpflichtiger behinderter Mensch. Ferienfreizeit einer Tagesstätte
Leitsatz (amtlich)
Zu den Versicherten iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB 7 ("Kinder") zählen nicht behinderte volljährige Menschen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall der Klägerin vom 10.08.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Die 1978 geborene Klägerin befand sich am 10.08.1998, dem Unfalltag, in einer von der Tagesstätte des Vereins L. veranstalteten Ferienfreizeit. Am Abend des 10.08.1998 sollte ein Grillabend stattfinden. Auf dem Weg zum Grillplatz stolperte die Klägerin und fiel 2 Stufen hinunter. Dabei erlitt sie einen Kreuzbandriss am rechten Knie. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Verein L. mit Schreiben vom 29.12.1998 mit, dass die Klägerin das gesamte Jahr über, also auch in den Schulzeiten, die Tagesstätte des Vereins L. besucht habe, in der Schulzeit zusätzlich die private Förderschule zur individuellen Lebensbewältigung des Vereins L.. Die Durchführung der Ferienfreizeit sei von der Tagesstätte des Vereins L. e.V. organisiert worden.
Alle Personen, die in die Ferienfreizeit mitgefahren seien (alle betreuten behinderten Menschen wie auch alle Betreuerinnen), hätten an diesem Grillabend teilgenommen. Die Ferienfreizeit gehöre ausschließlich in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Tagesstätte und sei eine Tagesstättenmaßnahme, die mit dem schulischen Bereich in keiner Weise zusammenhänge. Schule und Tagesstätte arbeiteten eng zusammen, seien jedoch organisatorisch voneinander unabhängig. In der Förderung der betreuten Kinder und Jugendlichen fänden zwar Absprachen zwischen Schule und Tagesstätte statt, jedoch arbeite jeder Bereich eigenverantwortlich und selbstständig.
Am 11.02.2005 beantragte die Klägerin die Anerkennung des Unfalls vom 10.08.1998 als Arbeitsunfall. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2005 mit, dass der Unfall nicht als Schul- bzw. Tagesstättenunfall iS des Gesetzes anerkannt worden sei, denn die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt bereits 19 Jahre alt gewesen.
Hierauf erwiderte die Klägerin unter Übersendung eines Arztbriefs der Gemeinschaftspraxis Dr.P. (ohne Datum) mit Schreiben vom 15.04.2005 und 20.10.2005 insbesondere, dass sie behindert sei und deswegen eine Schulpflicht bis zum 21. Lebensjahr bestehe. Aus diesem Grunde könne sie auch nicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung herausfallen. Im Übrigen habe es sich um eine Schulveranstaltung gehandelt. Kraft Gesetzes seien auch die in § 2 Abs 1 Nr 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) genannten behinderten Menschen beschäftigt. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Verein L. mit Schreiben vom 17.01.2006 mit, dass die Klägerin ab September 1994 bis zur Schulentlassung am 24.07.2000 die Einrichtung der L. besucht habe. Die Schulpflicht gehe über 12 Jahre und könne nach Bedarf bis zum 21. Lebensjahr verlängert werden. In dieser Zeit habe die Klägerin mit gleichaltrigen Schülern die C.-Schule sowie die integrierte Tagesstätte mit kooperativen Förderzielen besucht, die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung leisteten. Mit Schreiben vom 22.06.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass deren Schreiben vom 20.10.2005 als Widerspruch gegen das Schreiben vom 07.03.2005, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handele, gewertet werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 21.10.2005 gegen das Schreiben vom 07.03.2005 zurück. Bei der Tagesstätte der L. W. e.V. handele es sich zwar um eine Tageseinrichtung iS von § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII, in deren organisatorischer Verantwortung auch die Ferienfreizeit durchgeführt worden sei, jedoch sei hinsichtlich des Kreises der nach dieser gesetzlichen Vorschrift versicherten Personen auf den Kindbegriff iS des § 7 Abs 1 Nr 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) abzustellen. Demnach sei Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt sei. Diese Altersgrenze werde durch die Begriffsbestimmung des Kindes in § 7 Abs 2 SGB VIII bis maximal zur Vollendung des 18. Lebensjahrs erweitert. Da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt am 10.08.1998 jedoch bereits fast 20 Jahre alt gewesen sei, sei sie vom versicherten Personenkreis des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII nicht mehr erfasst. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Tageseinrichtung der privaten Förderschule (C. Schule) der L. W. e.V. um rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Einr...