Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.09.2004 sowie der Bescheid vom 15.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2003 insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für 25.04.2003 aufgehoben wurde.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Eintritts einer Sperrzeit von sechs Wochen und die Rückerstattung überzahlter Leistungen.
Der am 1968 geborene Kläger hatte nach Entstehen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.05.1998 eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgebrochen und bezog nach Erschöpfung des Anspruches auf Alg aufgrund seines Antrages vom 09.04.2002 ab 30.04.2002 für die Dauer eines Jahres (bis 29.04.2003) erneut Alhi (Bescheid vom 17.05.2002).
Am 05.03.2003 unterbreitete ihm die Beklagte einen Vermittlungsvorschlag als Call-Center-Agent bei der Fa. M. (im Folgenden Fa.M.), der eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten haben soll. Mit Schreiben vom 07.03.2003 bewarb sich der Kläger auf diese Stelle. Am 13.03.2003 teilte die Fa.M. (Zeugin S. -S.-) mit, der Kläger habe ihr die Bewerbung zugesandt und sei telefonisch gebeten worden, sich vorzustellen. Dazu sei er jedoch nicht bereit gewesen. Er habe angegeben, sich nur beworben zu haben, um keine Sperre zu bekommen. Als Call-Center-Agent habe er nicht arbeiten wollen.
Am 21.03.2003 schrieb der Kläger an die Fa.M., er bedauere das vorangegangene Gespräch, er habe sich im Irrtum befunden, für den er sich entschuldige. Er bat um eine Stelle als Bürokaufmann.
Auf dieses Schreiben nahm der Kläger in seiner Anhörung am 27.03.2003 Bezug.
Mit Bescheid vom 15.04.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 15.03.2003 auf und forderte überzahlte Leistungen für die Zeit vom 15.03.2003 bis 31.03.2003 in Höhe von 344,93 EUR zurück. Eine Sperrzeit von sechs Wochen, beginnend am 15.03.2003 sei eingetreten. Der Kläger habe das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der Erstattungsanspruch werde mit laufenden Geldleistungen aufgerechnet.
Ab 26.04.2003 bewilligte die Beklagte erneut Alhi (Bescheid vom 16.04.2003).
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.04.2003 begründete der Kläger damit, die Zeugin S. habe das Telefonat abrupt und ohne ihm Gelegenheit zur Erklärung zu geben, abgebrochen. Sie hätte sich auch früher um seine Angelegenheit kümmern können, so dass ein so kurzfristiges Erscheinen nicht erforderlich gewesen wäre. Er habe um ca. 13.00 Uhr, als die Zeugin nicht mehr erreichbar gewesen sei, mit einer anderen Mitarbeiterin der Fa.M., nämlich Frau G. (im Folgenden: G.), die Angelegenheit geklärt.
Hierzu erklärte die Zeugin S., ihre Angaben könnten durch die Auszubildende K. bestätigt werden. Sie habe die Bewerbungsmappe des Klägers erhalten und wegen der einzuhaltenden Fristen den Kläger sofort angerufen und um ein Bewerbungsgespräch gebeten. Dies habe er abgelehnt, zumal er als Bürokaufmann tätig sein wolle, nicht aber als Call-Center-Agent. Er habe sich aber von der Beklagten aus bewerben müssen. Um 13.00 Uhr habe er noch nochmals telefonisch mit Frau G., die von dem vorangegangenen Telefonat nichts wusste, gesprochen und erklärt, er möchte dem Kunden der Fa.M. noch vorgeschlagen werden. Die Frist zum Vorschlag von Arbeitskräften an die Kunden sei jedoch, was Frau G. nicht gewusst habe, bereits abgelaufen. Eine Nachmeldung des Klägers habe der Kunde wegen Fristablaufs abgelehnt. Der Kläger habe sich danach erneut mehrfach bei der Fa.M. beworben, sich für sein Verhalten entschuldigt und gebeten, die bereits gemachten Angaben zurückzunehmen, damit er keine Sperre bekäme.
Gestützt auf diese Aussagen der Zeugin S. wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2003 zurück. Gemäß § 144 Abs 4 Satz 1 Nr 2c Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) betrage die Dauer der Sperrzeit sechs Wochen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Zeugin S. lüge. Im Übrigen habe sie ihn um 11.40 Uhr angerufen und ein Vorstellungsgespräch vereinbaren wollen. Sie habe dabei unter Zeitdruck gestanden, weil sie für einen Kunden keine Bewerber mehr gehabt habe. Die Bewerberprofile habe sie erst um 15.00 Uhr abgeben müssen. Entschuldigt habe er sich lediglich für den Gesprächsverlauf, nicht jedoch für sein Verhalten gegenüber der Zeugin S. Dieses sei tadellos gewesen. Im Übrigen hätte er auch nicht rechtzeitig zu einem Vorstellungsgespräch von seinem Wohnort aus erscheinen können, wenn die Bewerberprofile bereits um 13.00 Uhr hätten abgegeben werden müssen. Die Auszubildende K. sei als Zeugin zu vernehmen. Er habe weder eine angebotene Stelle abgelehnt, noch erklärt, nicht rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch erscheinen zu können. Die Eltern des Klägers haben schriftlich bestätigt...