Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.01.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beim Kläger ein höheres Vergleichseinkommen zugrundezulegen und höheren Berufsschadensausgleich ab Januar 1989 zu zahlen hat.
Der 1934 in Oberschlesien geborene Kläger erlernte zunächst nach Besuch der Volksschule den Beruf des Maurers (1951 bis 1954 in R.), den er bis Mai 1956 in M. ausübte. Ab Juni 1956 bis Juni 1962 war er bei der Bundeswehr Zeitsoldat und zwar von 22.06.1956 bis Mai 1957 beim Luftwaffenausbildungsregiment I in U. , anschließend bis Dezember 1958 in den USA zur Flugzeugführer-Ausbildung. Von 19.01.1959 bis Februar 1962 war er beim Jagdbombergeschwader 32 in L. als Flugzeugführer im Rang eines Feldwebels eingesetzt. Er beabsichtigte, nach Ende seiner Dienstzeit zur L. als Pilot zu wechseln und bewarb sich dort. Bei der Röntgenuntersuchung im Rahmen der Bewerbung am 19.10.1961 in H. wurde zunächst der dringende Verdacht auf Lungen-Tbc geäußert, der dann durch Röntgenbefund am 03.11.1961 von Dr.H. in A. bestätigt wurde. Der Wechsel zur L. fand anschließend nicht statt.
Es erging am 26.07.1962 ein Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), wonach als Folge einer Wehrdienstbeschädigung eine "Lungentuberkulose" im Sinne der Verschlimmerung mit einer MdE von 100 v.H. ab 19.10.1961 bis 21.06.1962 (Ende des Dienstverhältnisses) anerkannt wurde. Auf den anschließenden Antrag des Klägers beim Versorgungsamt A. wurde weiterhin mit Bescheid vom 26.04.1963 die Lungentuberkulose im Sinne der Verschlimmerung bis Ende Juli 1962 mit einer MdE in Höhe von 100 v.H., ab 01.08.1962 mit 80 v.H. und ab 01.05.1963 mit 60 v.H. bewertet und eine entsprechende Grundrente gezahlt.
Der Beklagte führte von Amts wegen Ermittlungen zur besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers und zum Anspruch auf Berufsschadensausgleich durch. Laut Aktenverfügung vom 09.10.1964 wäre der Kläger ohne Zweifel in Anbetracht seines beruflichen Werdegangs bei der L. als Linienflugzeugführer untergekommen; er habe dieses Ziel allein wegen der anerkannten Schädigungsfolgen nicht erreicht. Der Kläger sei bis 30.06.1963 arbeitsunfähig gewesen, anschließend Beamter im Vorbereitungsdienst, seit 01.07.1964 Regierungsassistent z.A. in Besoldungsgruppe A 5 bei der Bundeswehrverwaltung. Die jetzige Berufstätigkeit stelle einen gewaltigen sozialen und wirtschaftlichen Abstieg im Vergleich zum Beruf eines Flugzeugführers dar, der nur durch eine Erhöhung der MdE von 60 v.H. auf 80 v.H. wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs.2 BVG teilweise aufgefangen werden könne. Dementsprechend erging am 17.03.1965 ein Zugunstenbescheid (§ 40 Abs.1 VfG-KOV), wonach die bisherige MdE von 60 v.H. ab 01.01.1964 gem. § 30 Abs.2 BVG auf 80 v.H. erhöht wurde.
Außerdem wurde gemäß Bescheid vom 31.03.1965 ebenfalls ab 01.01.1964 Berufsschadensausgleich gewährt, wobei die Einstufung des Klägers in seinem "Hätte-Beruf" als Linienflugzeugführer als technischer Angestellter der Leistungsgruppe II aller Wirtschaftsbereiche erfolgte.
Nachdem die Nachuntersuchung des Klägers vom Dezember 1974 ergeben hatte, dass nach über zehnjähriger Inaktivität der Tbc ohne Rückfall und ohne Behandlungsbedürftigkeit nur noch eine MdE in Höhe von 10 v.H. rein medizinisch begründbar war und somit keine rentenberechtigende MdE mehr vorlag, erging am 10.07.1978 in Ausführung eines vor dem Bayer. Landessozialgericht (L 10 V 576/76) am 14.03.1978 geschlossenen Überprüfungsvergleichs ein Bescheid, in dem die MdE ab 01.04.1975 nach § 30 Abs.1 und 2 BVG auf 50 v.H. eingeschätzt wurde.
Der Antrag des Klägers vom August 1978, seine Einstufung für den Berufsschadensausgleich zu verbessern und nach A 15 vorzunehmen, führte zu einem Zugunstenbescheid nach § 40 KOV-VfG vom 30.01.1979, mit dem der Bescheid vom 31.03.1965 abgeändert und ab 01.04.1975 Berufsschadensausgleich auf der Grundlage des Vergleichseinkommens der Vergütungsgruppe I b für Angestellte des Bundes (§ 4 Abs.5 der Verordnung zu § 30 Abs.3 bis 5 BVG - BSchAV -) gewährt wurde. Eine Einstufung nach § 3 Abs.4 der Verordnung komme wegen des Fehlens einer leitenden Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis bei einem Piloten der zivilen Luftfahrt nicht in Betracht.
Der streitgegenständliche Antrag des Klägers vom August 1993, ihn für den Berufsschadensausgleich mindestens in Vergütungsgruppe I der Angestellten des Bundes einzustufen, wurde mit Bescheid vom 23.02.1994 abgelehnt. Ein höheres Vergleichseinkommen als das eines Angestellten der Vergütungsgruppe I b BAT im Öffentlichen Dienst sei nicht möglich. § 6 BSchAV sei nicht anwendbar, weil der Kläger vor Eintritt der Schädigung in seinem damals ausgeübten Beruf (Soldat im Rang eines Fel...