nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 06.04.2000; Aktenzeichen S 10 KR 65/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung der restlichen Kosten für die Hörgeräteversorgung in Höhe von 3.133,75 DM.
Der am 1992 geborene Kläger, der über seinen Vater familienversichert ist, leidet an einer Mittelohrschwerhörigkeit mit einer Missbildung der äußeren Ohren und der Mittelohren.
Aufgrund der vertragsärztlichen Verordnung des HNO-Arztes Dr.S. vom 31.10.1996 erhielt der Kläger von der Firma Hörakustik G. S. zwei vollautomatische digitalisierte Im-Ohr-Hörgeräte "Mikro-Technik Senso-ZX" einschließlich Batterien und Zubehör zu einem Betrag von 6.786,85 DM. Die Firma Hörakustik G. S. beantragte bei der Beklagten am 27.12.1996 die Genehmigung des Kostenvoranschlages und die Beklagte errechnete hieraus eine Gesamterstattung von 3.653,10 DM. Dr.S. bescheinigte am 30.05.1997, dass mit den vorgeschlagenen Hörgeräten eine ausreichende Hörverbesserung erzielt werde. Der HNO-Arzt Dr.D. (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Bayern-MDK) führte in der gutachtlichen Stellungnahme vom 09.07.1997 aus, dass volldigitalisierte Hörgeräte mit Regulierungsmöglichkeiten, Automatisierung sowie Mehrkanaltechnik stets das Maß des Notwendigen und Wirtschaftlichen übersteigen würden. Wegen Fehlens eines Ton- und Sprachaudiogramms und des Anpassberichtes des Akustikers sei eine endgültige Beurteilung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nicht möglich. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.1997 die Kostenübernahme ab.
Auf den Widerspruch des Klägers gab Dr.D. (MDK) am 06.10. 1997 eine weitere gutachtliche Stellungnahme anhand der nachgereichten Unterlagen ab. Bei der vorliegenden Schwerhörigkeit könne weder audiologisch noch aufgrund der anderen Unterlagen die Notwendigkeit für die Versorgung mit den "Senso"-Geräten bestätigt werden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.1998 den Widerspruch zurück. Die verordneten Geräte überstiegen das Maß des Notwendigen und Wirtschaftlichen. Für die Hörmittelversorgung bestehe eine Festbetragsregelung; die Krankenkasse erfülle ihre Leistungspflicht dann, wenn sie den Festbetrag erbringe. Mit der Kostenübernahme von Hörgeräten ohne Lautstärke-Vollautomatik zum Festbetrag (3.653,10 DM) könne die Beklagte eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung sicherstellen.
Der Kläger hat mit der Klage vom 18.05.1998 beim Sozialgericht Landshut (SG) geltend gemacht, der HNO-Arzt Dr.S. und die Universitätsklinik R. hätten die Hörgeräteversorgung als optimal bezeichnet. Die Im-Ohr-Hörgeräte, die für die deformierten Ohrmuscheln angefertigt worden seien, hätten zu einer Verbesserung der Sprachentwicklung geführt.
Demgegenüber hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen vom 28.04.1994 darauf hingewiesen, dass nach der Anlage 1 zum Vertrag vom 26.05.1992 über die Hörgeräteversorgung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Höchstpreisvereinbarung bei beidohriger Versorgung von 3.300,00 DM und für Otoplastiken von 166,55 DM bestehe. Der von der Beklagten erneut gehörte Dr.D. (MDK) hat in der gutachtlichen Stellungnahme vom 17.03.1999 ausgeführt, der Kläger leide an einer noch relativ geringen Schwerhörigkeit. Zum Kinderfestbetrag sei hier eine gute Versorgung möglich. Für eine höhere Kostenbeteilung gebe es, selbst bei Nachweis eines besseren Hörvermögens mit den volldigitalisierten Hörgeräten, keinen Anlass.
Das SG hat im Anschluss an einen Erörterungstermin am 23.07.1999 ein Sachverständigengutachten des HNO-Arztes Dr.O. eingeholt. Der Sachverständige kommt nach einer Untersuchung des Klägers im Gutachten vom 03.12.1999 zu dem Ergebnis, dass die Hörbehinderung des Klägers auch im Rahmen der Kinderfestbetragsregelung mit einem kostengünstigeren Im-Ohr-Gerät vollständig hätte ausgeglichen werden können.
Das SG hat mit Urteil vom 06.04.2000 die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wäre eine ausreichende Versorgung des Klägers mit Hörgeräten zu den Kinderfestbeträgen möglich gewesen. Die Beklagte habe es daher zu Recht abgelehnt, die über den bereits zugesagten Festbetrag in Höhe von 3.653,10 DM hinausgehenden Kosten zu übernehmen. Das Urteil ist am 29.05.2000 zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich die beim SG ohne Unterschrift am 27.06. 2000 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er die volle Kostenübernahme geltend macht. Der Kläger hat auf den Hinweis des Senats vom 04.07.2000 am 20.07.2000 die Berufung mit Unterschrift eingelegt. Der Klägerbevollmächtigte hat am 16.10.2000 Akteneinsicht genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 06.04.2000 und der Bescheide vom 24.07.1997 und 27.10...