hier: Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch neu zugelassene Optionskommunen

Im Anschluss an das "Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)" vom 21.07.2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 944) werden die Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten bei der Leistungserbringung für die Bezieher von Arbeitslosengeld II neu geregelt. Maßgebend ist das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende" vom 03.08.2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1112). Mit diesem Gesetz wird die Möglichkeit geschaffen, dass weitere Kommunen für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende optieren. Neue Optionskommunen können ab 01.01.2012 als Leistungsträger in Erscheinung treten (§ 6a Absatz 2 und Absatz 4 in der Fassung des zuletzt genannten Gesetzes).

Sofern eine Kommune als Träger der Grundsicherung neu zugelassen wird, stellt sich die Frage, wie der Übergang der bisher von einem Jobcenter (Gemeinsame Einrichtung) betreuten Bezieher von Arbeitslosengeld II geregelt wird. Insbesondere ist zu prüfen, wie im Meldeverfahren der reibungslose Übergang der Bestände von der Gemeinsamen Einrichtung auf die Optionskommune gewährleistet werden kann, ohne dass die Krankenkassen durch diesen Zuständigkeitswechsel belastet werden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erläutert zur Thematik des Trägerwechsels auf Grund der Einrichtung von weiteren Optionskommunen zum 01.01.2012 folgende BA-internen Überlegungen.

Mit dem Stichtag 01.01.2012 nimmt die "neue" Optionskommune ihre Tätigkeit als zuständiger Leistungsträger auf. Die bisherige Arbeitsgemeinschaft meldet sämtliche Leistungsbezieher nach dem SGB II zum 31.12.2011 ab. Ein neuer Meldegrund wird nicht eingerichtet, so dass seitens der BA vorgeschlagen wird, den Meldegrund "82" (Ablauf des Bewilligungsabschnitts im DÜBAK-Datenbaustein DBBB) zu nutzen. Mit dem Folgetag wird eine Anmeldung durch die "neue" Optionskommune übermittelt, sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II weiterhin vorliegen.

Sofern die "neue" Optionskommune die Aufgaben, die sich aus der Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragsberechnung und -abführung sowie im Rahmen des Meldeverfahrens ergeben, ab dem 01.01.2012 nicht erfüllen kann, bleibt die bisherige Arbeitsgemeinschaft grundsätzlich für den Zeitraum der Bewilligung der Leistung nach dem SGB II über den 31.12.2011 hinaus mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten weiterhin zuständig. Eine Abmeldung erfolgt mit dem Ende des Bewilligungsabschnitts.

Falls während des Bewilligungsabschnitts Änderungen eintreten, die zu einer Beendigung des Leistungsbezuges nach dem SGB II führt, erfolgt zu diesem Tage eine Abmeldung der Arbeitsgemeinschaft. Mit dem Folgetag wird eine Anmeldung durch die "neue" Optionskommune übermittelt, sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II weiterhin vorliegen.

Die Besprechungsteilnehmer nehmen die Informationen zur Kenntnis.

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