hier: Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung
Bei der Abgabe von Entgeltmeldungen hat der Arbeitgeber ab dem 01.01.2009 das für den Meldezeitraum in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitentgelt anzugeben (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB IV in der Fassung des UVMG-E). Der Begriff des Arbeitsentgelts ist für alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich definiert (§ 14 in Verbindung mit § 17 SGB IV). Grundsätzlich entspricht daher das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt (SV-Entgelt) dem in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (UV-Entgelt). Dennoch gibt es bei der Bestimmung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Unfallversicherung einige Besonderheiten zu beachten:
1.1.1. Höchstjahresarbeitsverdienst
Das Arbeitsentgelt ist der Beitragspflicht bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde zu legen (§ 153 Absatz 2 SGB VII). Die Höhe ergibt sich aus der jeweiligen Satzung des UV-Trägers. Bei Fehlen einer Satzungsregelung beträgt der Höchstjahresarbeitsverdienst das Zweifache der Bezugsgröße (§ 85 Absatz 2 SGB VII). Anders als in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es in der Unfallversicherung keine tägliche oder monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Für jeden Beschäftigten eines Unternehmens werden die Beiträge unabhängig von der Beschäftigungsdauer bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhoben. Der Höchstjahresarbeitsverdienst wird nicht gleichmäßig auf das Jahr verteilt, sondern von Jahresbeginn an "aufgefüllt". Dies gilt auch bei einem unterjährigen Wechsel der Gefahrtarifstelle.
Der Höchstjahresarbeitsverdienst gilt ausschließlich für die Tätigkeit in einem Unternehmen. Findet ein Arbeitgeberwechsel statt, wird das Arbeitsentgelt aus der vorigen Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber nicht auf den Höchstjahresarbeitsverdienst angerechnet (Ausnahmen können bei einem Wechsel innerhalb eines Konzerns bestehen). Gleiches gilt, wenn mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig nebeneinander ausgeübt werden; die für diesen Fall vorgesehene Regelung zum Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse (§ 22 Absatz 2 SGB IV) findet in der Unfallversicherung keine Anwendung.
1.1.2. Mindestjahresarbeitsverdienst
Der Unfallversicherungsträgers kann kraft Satzung bestimmen, dass der Beitragsberechnung ein fiktives Mindestarbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde zu legen ist (§ 153 Absatz 3 SGB VII). Das fiktive Mindestarbeitsentgelt beträgt 60 % der Bezugsgröße (§ 85 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII). Bei Teilmonats- oder Teilzeittätigkeit wird ein entsprechender Teil zugrunde gelegt. Hat ein Unfallversicherungsträger von der Festsetzung des Mindestjahresarbeitsverdienstes Gebrauch gemacht, ist das Mindestarbeitsentgelt zu melden, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt worden ist oder das tatsächliche Entgelt geringer ist.
1.1.3. Kurzfristig Beschäftigte
Beitrags- und damit auch meldepflichtig in der Unfallversicherung sind auch die Arbeitsentgelte der kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV. Der zum 01.01.2009 neu gefasste § 28a Absatz 9 SGB IV enthält keine Besonderheiten mehr für kurzfristig Beschäftigte. Das SV-Entgelt ist dabei weiterhin mit Grundstellung zu melden, da es in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig ist.
1.1.4. Fiktive Arbeitsentgelte
In der Unfallversicherung sind keine fiktiven Arbeitsentgelte zu berücksichtigen. Für Personen, für die als sozialversicherungspflichtiges Entgelt fiktive Arbeitsentgelte zu melden sind (zum Beispiel in Gleitzonenfällen, bei behinderten Menschen oder Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, bei unentgeltlich zur Berufsausbildung Beschäftigten, bei Bezug von Kurzarbeitergeld, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften), wird als unfallversicherungspflichtiges Entgelt das tatsächliche Entgelt oder, sofern dies von dem jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist, der maßgebliche Mindestjahresarbeitsverdienst gemeldet.
1.1.5. Entstehungsprinzip
In der Unfallversicherung gilt, wie in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, grundsätzlich das Entstehungsprinzip. Ausnahmen bestehen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen und einmalig gezahlten Arbeitsentgelten. In der Unfallversicherung gilt jedoch für die Bestimmung der Beitragshöhe bei Einmalzahlungen die sogenannte März-Klausel (§ 23a Absatz 4 SGB IV) nicht.
1.1.6. SFN-Zuschläge
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, unabhängig von dem Entgelt, auf dem sie berechnet werden, dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen (§ 1 Absatz 2 SvEV).
Die Besprechungsteilnehmer nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.