hier: Kostenabgrenzung für die Kombiimpfung
Sachstand:
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hatte sich erstmals im Juli 2008 an die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Bitte um Prüfung gewandt, ob eine kassenseitige Kostenbeteiligung für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Tetanus- /Diphtherie-Kombinationsimpfungen nach Arbeitsunfällen möglich ist.
In der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen mit den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger am 19. November 2008 – TOP 5 - wies die DGUV darauf hin, dass Ärzte nach einem Arbeitsunfall nur eine Gesamtimpfung (Tetanus-/Diphtherie) abrechnen können bzw. müssen. Die UV könne aber keine für außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegende Kosten übernehmen. Bei ihrer "Gesamtkostenübernahme" handelt es sich auch nicht um eine irrtümliche Leistungsgewährung im Sinne des § 105 SGB X, so dass die reklamierte Anwendbarkeit der Verwaltungsvereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X bei Belastung des unzuständigen Trägers mit Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel (VV Erstattungsverzicht) ausscheide.
Die GKV wurde gebeten, noch einmal intern innerhalb des 1. Halbjahres 2009 zu beraten, ob und inwieweit eine Leistungspflicht der Krankenkassen und Bereitschaft zur (pauschalen) Kostenbeteiligung besteht. Bei der Besprechung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbandes zum Leistungsrecht am 17./18. Juni 2009 kamen die Besprechungsteilnehmer darin überein, dass eine kassenseitige Kostenbeteiligung für Kombiimpfungen nach Arbeitsunfällen ausscheidet, was der DGUV durch den GKV-Spitzenverband mitgeteilt wurde.
Ein Einvernehmen konnte auch in der weiteren Korrespondenz zwischen GKV-Spitzenverband und DGUV nicht erzielt werden, weshalb die Thematik in der Besprechung der Verbände der Krankenkassen mit den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger am 2. September 2010 erneut erörtert wurde. Hier erklärten die Verbände der Krankenkassen, unter Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz, dass die STIKO-Empfehlung selbst keine Rechtswirkung für die Krankenkassen entfaltet. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass für die Leistungspflicht der Krankenkassen allein die Schutzimpfungsrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses maßgeblich ist, welche die Impfung nach Arbeitsunfällen nicht umfasst. Dementsprechend liegen nach Auffassung der Verbände der Krankenkasse auf Bundesebene auch keine Hinweise darauf vor, dass ein Arzt gegen geltendes Recht verstößt, indem er nach einem Arbeitsunfall bei Bedarf den Mono-Tetanus- Impfstoff verabreicht und den Versicherten zur Klärung seines weiteren Impfstatus an den Hausarzt verweist. Darüber hinaus haben die Verbände der Krankenkassen darauf aufmerksam gemacht, dass keine Erkenntnisse über Gefahren einer dadurch möglicherweise notwendigen Doppelimpfung (Überimmunisierung) gegen Tetanus vorliegen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass es auch bei Verabreichung der Kombiimpfung nach einem Arbeitsunfall zu einer Überimmunisierung kommen kann, da die Versicherten bei der Erstbehandlung häufig keine Angaben dazu machen können, ob sie bereits gegen Diphtherie und/oder Keuchhusten geimpft sind. Die Besprechungsteilnehmer einigten sich darauf, dass zunächst mit der STIKO geklärt werden soll, ob das von den Verbänden der Krankenkassen vorgeschlagene Verfahren, dass der Durchgangsarzt dem Versicherten nach einem Arbeitsunfall bei Bedarf den Mono-Tetanus-Impfstoff verabreicht und ihn zur Klärung seines weiteren Impfstatus an den Hausarzt verweist, aus medizinischer Sicht unbedenklich ist. Sollte die STIKO das bestätigen, sei das Problem damit erledigt.
Die von der DGUV mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 (Anlage 1) erbetene Stellungnahme der STIKO erfolgte mit Schreiben vom 23. Februar 2011 (Anlage 2). Darin heißt es im letzten Absatz: "Daher müssen wir Ihre Frage, ob wir die vom GKV-Spitzenverband vorgeschlagene Verfahrensweise aus medizinischer Sicht für unbedenklich halten, zwar bejahen, aber unterstreichen, dass dieses Vorgehen nicht im Einklang mit der von der STIKO beabsichtigten Erreichung einer möglichst optimalen Immunität in der deutschen Bevölkerung steht."
Der GKV-Spitzenverband berichtet von einem Telefonat mit der DGUV, in welchem beide Gesprächsteilnehmer die Auffassung vertraten, dass weitere Verhandlungen aufgrund der Stellungnahme der STIKO nun nicht mehr erforderlich sind.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer/-innen betrachten die Stellungnahme der STIKO als Stärkung ihrer Position und sind sich einig, dass sich weitere Verhandlungen mit der DGUV über eine Kostenbeteiligung damit erübrigen. Dementsprechend wird empfohlen, eventuellen Forderungen der Berufsgenossenschaften nach Beteiligung an den Kosten für Kombiimpfungen nach Arbeitsunfällen weiterhin nicht nachzukommen.
Zwischenzeitlich hat der GKV-Spitzenverband gegenüber der DGUV mit Schreiben vom...