TOP 1 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem 01.01.2013 und des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung";

hier: Meldemoratorium im Kalenderjahr 2013, Wegfall der Übergangsregelung für UV-Gründe und Entfall des BBG-Verfahrens für das Kalenderjahr 2012

Reduzierung der Meldepflichten für Arbeitgeber

Aufgrund des durch das Bundesministerium für Gesundheit am 12.11.2012 verkündeten durchschnittlichen Zusatzbeitrages in Höhe von 0,00 EUR für das Jahr 2013 kann für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung auch im Jahr 2013 kein Anspruch auf Sozialausgleich entstehen. Zur Vermeidung eines Mehraufwandes bei Arbeitgebern und Krankenkassen sind die Meldepflichten im § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 28h Abs. 2a Nr. 1 SGB IV zur Feststellung eines Anspruchs auf Sozialausgleich im Jahr 2013 nicht umzusetzen. Bei den im Gesetz genannten Meldeanlässen

  • der weiteren in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahme,
  • des nicht oder nicht vollständig durchführbaren Sozialausgleichs und
  • der unständigen Beschäftigung (soweit im laufenden Kalendermonat nur für einen Arbeitgeber tätig),

ist eine GKV-Monatsmeldung wie bereits im Jahr 2012 auch im Jahr 2013 nicht abzugeben.

Allerdings besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe der GKV-Monatsmeldung, soweit eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung vorliegt. Diese GKV-Monatsmeldungen benötigen die Krankenkassen zur Prüfung der Anwendung der Gleitzonenregelung und des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung im Sinne von § 28h Abs. 2a Nr. 2 und 3 SGB IV.

Die reduzierten Meldepflichten für Arbeitgeber werden in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem 01.01.2013 dargestellt (Ziffer 2.4 GKV-Monatsmeldungen).

Um eine künftige Ergänzung der Gemeinsamen Grundsätze zu diesem Sachverhalt zu vermeiden, wird eine Grundregel in dieser Passage definiert, wonach die genannten Meldepflichten zur Durchführung eines Sozialausgleiches nur für die Kalenderjahre umzusetzen sind, für die das BMG einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag größer 0,00 EUR bekannt geben wird.

Reduzierung der Meldepflichten für Krankenkassen

Die Krankenkassen werden die Arbeitgeber auch weiterhin nur dann zur Abgabe einer GKVMonatsmeldung mit einem Datensatz Krankenkassenmeldung auffordern, soweit eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung vorliegt. Etwaige Meldungen der Krankenkassen über die Feststellung eines Anspruchs auf Sozialausgleich nach § 28h Abs. 2a Nr. 1 SGB IV werden wie im Jahr 2012 auch im Jahr 2013 nicht erstattet.

Das gemeinsame Rundschreiben wird in den Ziffern 1.1.5.5 (GKV-Monatsmeldung – Besonderheiten) und 2.7.1.6 (Krankenkassenmeldung – Besonderheiten) ergänzt.

Um eine künftige Ergänzung des gemeinsamen Rundschreibens zu diesem Sachverhalt zu vermeiden, wird die oben genannte Grundregel gleichermaßen in die genannten Passagen aufgenommen.

Kein BBG-Jahresverfahren für das Jahr 2012

Nach § 28h Abs. 2a Nr. 3 SGB IV ist in den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV (Mehrfachbeschäftigte mit einem Gesamt-Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze) den Arbeitgebern im Rahmen des qualifizierten Meldedialogs das beitragsrechtlich relevante Gesamtentgelt mitzuteilen. In der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung der genannten Regelung sind die Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstelle aufgefordert, diese Rückmeldung einmal jährlich zum 30. April des (folgenden) Kalenderjahres gegenüber den betroffenen Arbeitgebern zu geben. Durch die mit dem 4. SGB IV-Änderungsgesetz vom 22.12.2011 einhergegangenen Regelungen wurde das Rückmeldeverfahren zum 01.01.2013 auf ein ausschließlich monatliches Rückmeldeverfahren umgestellt; im Ergebnis teilen die Einzugsstellen den Arbeitgebern die jeweils maßgebenden Gesamt-Arbeitsentgelte monatlich mit.

Fraglich erschien in diesem Zusammenhang, ob ungeachtet der am 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuregelung eine Verpflichtung der Krankenkassen besteht, auf Grundlage der bisherigen Regelung des § 28h Abs. 2a Nr. 3 SGB IV den betroffenen Arbeitgebern eine Rückmeldung im Rahmen eines einmalig durchzuführenden Jahresverfahrens zu geben. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der mit einem solchen Jahresverfahren entstehenden erheblichen Irritationen bei den Arbeitgebern, Informationen zur Korrektur von Beitragszahlungen erst mit einem deutlichen zeitlichen Verzug durch die Krankenkasse zu erhalten, besteht zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem GKVSpitzenverband Konsens, dass aus der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Regelung abgeleitet werden kann, dass die Krankenkassen ein einmaliges Jahresverfahren zum 30. April 2013 für das Kalenderjahr 2012 nicht umzusetzen haben.

Diese Klarstellung wird in das gemeinsame Rundschreiben unter Ziffer 2.7.1.4 (Krankenkassenmeldung - anteilige Beitragsbemessungsgrenze) aufgenommen.

Wegfall der Übergangsregelung für UV-Gründe

Aufgrund des Zeitablaufes wird die Übergangsregelung zur Anwendung der UV-Gründe B04 – B06 und B09 in Ziffer 6 der Gemeinsamen Grundsätze in der Fassung zum 01.01.2013 gest...

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