Problemdarstellung
In der Besprechung zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 1. März 2016 wurde im Vorfeld der Einführung des neuen Versicherungspflichttatbestandes für Waisenrentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V der Vordruck "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Absatz 1 SGB V" angepasst (Punkt 4 der Niederschrift). Da die Versicherungspflicht bei Waisen grundsätzlich nicht mehr von einer Vorversicherungszeit abhängig ist und Angaben zur Vorversicherungszeit lediglich bei Waisen, die vor der Stellung des Rentenantrages privat krankenversichert waren, relevant sein könnten, hatte man sich darauf verständigt, die Abfrage für die Rentenantragsteller zu vereinfachen bzw. zu verkürzen.
Dokumentiert die Waise unter Punkt 3.1, dass sie unmittelbar vor der Rentenantragstellung nicht privat krankenversichert war, ist der Fragebogen erst ab Punkt 6 weiter auszufüllen. Somit wird das unter Punkt 5 anzugebene Sterbedatum des Verstorbenen derzeit in diesen Fällen nicht mehr angegeben.
Sofern der Verstorbene nicht bei der gleichen Krankenkasse wie die Waise versichert war, muss die Krankenkasse das Sterbedatum derzeit bei den Hinterbliebenen erfragen, um die Rückmeldung an den Rentenversicherungsträger (Meldegrund – MEGD – 01) vom richtigen Zeitpunkt an abgeben zu können. Die Kenntnis des Sterbedatums ist für die Krankenkasse deshalb von Bedeutung, weil sie bei einem Antrag auf eine Rente wegen Todes im Hinblick auf eine eventuelle Beitragszahlung aus der nachzuzahlenden Rente (§ 228 Abs. 2 SGB V) die Versicherungsverhältnisse des Rentenantragstellers für zwölf Monate vor der Rentenantragstellung, jedoch längstens bis zum Todestag zurück, zu übermitteln hat.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Abfrage des Sterbedatums wieder in die obligatorische Abfrageroutine der "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Absatz 1 SGB V" (Vordruck R0810) aufzunehmen und entsprechend im KVDRA-Datensatz an die Krankenkassen zu übermitteln.
Besprechungsergebnis
Der Vordruck "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Absatz 1 SGB V" (R0810) wird unter Ziffer 3.1 dahingehend angepasst, dass auch in den Fällen, bei denen der Waisenrentenantragsteller angibt, unmittelbar vor der Rentenantragstellung nicht privat krankenversichert gewesen zu sein, neben der Versicherungsnummer des Verstorbenen das Sterbedatum anzugeben ist. Die Anpassung für die nächste Auflage des Vordrucks R0810 ist der Anlage zu entnehmen.
Die Arbeitsgruppe "Datensätze KV-RV" wird gebeten, die entsprechenden Anpassungen am KVDRA-Datensatz vorzunehmen.