Ausgangslage:
Das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) 2012 (BGBL Teil I Nr. 35 vom 25. Juli 2012, Seite 1601) verfolgt mit den Regelungen der Artikel 1a ff. insbesondere die Zielsetzungen, den Anspruch der Lebendspender von Organen und Geweben (nachfolgend: Organspender) auf Leistungen der Krankenbehandlung gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers gesetzlich klarzustellen, die versicherungsrechtliche Absicherung des Organspenders zu verbessern und dessen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung zu erweitern.
Mit der Einfügung des Absatzes 1a in § 27 SGB V erhält der Organspender einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers. Es wird klargestellt, dass die Leistungen der Krankenbehandlung die im Rahmen des TPG erfolgende Spende von Organen und Gewebe einschließlich der medizinisch erforderlich Vor- und Nachbetreuungen beinhalten. Die Neuregelung des § 44a SGB V sieht einen modifizierten Krankengeldanspruch für Organspender vor, wenn eine im Rahmen des TPG erfolgende Spende sie arbeitsunfähig macht. Der Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers bezieht sich auf den komplikationslosen Verlauf der Spende.
Mit den Neuregelungen im SGB VII wird zum einen klargestellt, dass vom Unfallversicherungsschutz auch Personen erfasst werden, die sich anlässlich der Organspende den erforderlichen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen unterziehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB VII – neu, § 12a Abs. 2 Satz 1 SGB VII - neu). Zum anderen wird geregelt, dass sich der Unfallversicherungsschutz auf alle Gesundheitsschäden erstreckt, die über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und in ursächlichem Zusammenhang mit der Spende steht, unabhängig davon, ob ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII vorliegt(§ 12a Abs. 1 SGB VII – neu). Werden besondere Nachbehandlungen im Zusammenhang mit der Spende erforderlich oder treten Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird – widerlegbar - gesetzlich vermutet, dass diese als Folge eines Gesundheitsschadens im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 1 SGB VII – neu - verursacht worden sind. Darüber hinaus wird durch eine Ergänzung in § 213 Abs. 4 SGB VII – neu – klargestellt, dass sich der erweiterte Unfallversicherungsschutz nach § 12a SGB VII auch auf Gesundheitsschäden erstreckt, die bei den Spendern nach der Einführung des Transplantationsgesetzes zum 1. Dezember 1997, aber bereits vor dem Inkrafttreten des § 12a SGB VII eingetreten sind. Ein entsprechender Leistungsanspruch gilt hingegen erst ab dem 1. August 2012.
Sachstand:
Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene erarbeiten derzeit ein Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes. In diesem Zusammenhang ergeben sich vielfältige leistungsrechtliche Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Zuständigkeit der gesetzlicher Kranken- und Unfallversicherung.
Insbesondere stellt sich die Frage, welche beim Organspender entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zu den regelmäßigen zählen und man somit noch von einem komplikationslosen Verlauf der Spende sprechen kann, bzw. welche Beeinträchtigungen darüber hinausgehen. Zur besseren Abgrenzung wurde beim MDS eine sozialmedizinische Stellungnahme zur durchschnittlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei Spenden von Organen und Gewebe nach §§ 8, 8a TPG in Auftrag gegeben.
Nach dem Gutachten des MDS vom 12. September 2012 erstrecken sich die im deutschen Versorgungsalltag tatsächlich vorkommenden Lebendspenden auf drei Spendenarten, nämlich die Spende einer Niere, die Spende eines Leberteils und die Knochenmarkspende. Bei komplikationslosem Verlauf seien keine dauerhaften Beeinträchtigungen zu erwarten. Vielmehr sei in der Regel mit folgenden Zeiträumen für den stationären Aufenthalt und die Arbeitsunfähigkeit nach der Lebendspende zu rechnen:
|
Lebendnierenspende |
Lebendteilleberspende |
Knochenmarkspende |
Stationärer Aufenthalt bis |
10 Tage |
bis 14 Tage |
2 Tage |
Arbeitsunfähigkeit bei leichter bis mittelschwerer Tätigkeit |
bis 6 Wochen |
bis 10 Wochen |
3Tage |
Arbeitsunfähigkeit bei schwerer Tätigkeit |
bis 12 Wochen |
bis 20 Wochen |
5 Tage |
Unter Berücksichtigung eines weiten Spektrums unterschiedlicher Komplikationsmöglichkeiten könne die Rate behandlungsbedürftiger Komplikationen ganz grob bei der Nierenspende auf ca. 10 %, bei der Teil-Leberspende auf ca. 20 % und bei der Knochenmarkspende auf ca. 1 % geschätzt werden. Genannt werden folgende mögliche Komplikationen:
Lebendnierenspende:
- mittelgradig eingeschränkte Nierenfunktion, welche dem Stadium einer chronischen Nierenkrankheit entspricht
- operationsbedingte Schädigungen wie z. B. Blutungen, Harnwegsinfekte, Wundinfektionen, Narbenbrüche, Thrombosen, Lungenembolien, Pneumonien oder anästh...