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BE v. 06.11.2012: Krankenversicherung/Unfallversicherung / TOP 7 Verfahrensempfehlung zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes

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Ausgangslage:

Das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) 2012 (BGBL Teil I Nr. 35 vom 25. Juli 2012, Seite 1601) verfolgt mit den Regelungen der Artikel 1a ff. insbesondere die Zielsetzungen, den Anspruch der Lebendspender von Organen und Geweben (nachfolgend: Organspender) auf Leistungen der Krankenbehandlung gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers gesetzlich klarzustellen, die versicherungsrechtliche Absicherung des Organspenders zu verbessern und dessen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung zu erweitern.

Mit der Einfügung des Absatzes 1a in § 27 SGB V erhält der Organspender einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers. Es wird klargestellt, dass die Leistungen der Krankenbehandlung die im Rahmen des TPG erfolgende Spende von Organen und Gewebe einschließlich der medizinisch erforderlich Vor- und Nachbetreuungen beinhalten. Die Neuregelung des § 44a SGB V sieht einen modifizierten Krankengeldanspruch für Organspender vor, wenn eine im Rahmen des TPG erfolgende Spende sie arbeitsunfähig macht. Der Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers bezieht sich auf den komplikationslosen Verlauf der Spende.

Mit den Neuregelungen im SGB VII wird zum einen klargestellt, dass vom Unfallversicherungsschutz auch Personen erfasst werden, die sich anlässlich der Organspende den erforderlichen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen unterziehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB VII – neu, § 12a Abs. 2 Satz 1 SGB VII - neu). Zum anderen wird geregelt, dass sich der Unfallversicherungsschutz auf alle Gesundheitsschäden erstreckt, die über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und in ursächlichem Zusammenhang mit der ...

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