hier: Grundsätzliche Hinweise

Sachverhalt:

Die (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben zu den Regelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) unter dem Datum vom 21. Dezember 2005 ein gemeinsames Rundschreiben und unter dem Datum vom 13. Februar 2006 eine Ergänzung des gemeinsamen Rundschreibens veröffentlicht. Seither hat es eine Vielzahl rechtlicher Änderungen, Entscheidungen des Bundessozialgerichts und Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gegeben, die eine Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich machen. Dies betrifft insbesondere folgende Punkte:

  • Übergang der Zuständigkeit für die nähere Regelung des Feststellungsverfahrens von den ehemaligen Spitzenverbänden der Krankenkassen auf den GKV-Spitzenverband (§ 3 Abs. 3 AAG)
  • Einbeziehung von Teilnehmern an einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz in das U2-Verfahren
  • Teilnahme von Arbeitgebern mit Betriebssitz im Ausland am Ausgleichsverfahren
  • Keine Einbindung von Saisonarbeitskräften aus EU-/EWR-Staaten in das Ausgleichsverfahren
  • Keine Erstattung von Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages
  • Begrenzung des erstattungsfähigen fortgezahlten Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze im U1-Verfahren
  • Erstattung von Beiträgen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers
  • Ausschluss der Erstattung von den im Baugewerbe an die Sozialkassen der Bauwirtschaft abzuführenden Sozialkassenbeiträge
  • Maschinelle Übermittlung von Anträgen auf Erstattung durch die Arbeitgeber und von Rückmeldungen durch die Krankenkassen
  • Bemessung der Umlagen aus Arbeitsentgeltbestandteilen, die aufgrund einer Vereinfachungsregelung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden

Ergebnis:

Die Fachkonferenzteilnehmer kommen überein, die vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) unter dem Datum vom 7. November 2017 zu veröffentlichen. Diese Grundsätzlichen Hinweise lösen zum 1. Januar 2018 das gemeinsame Rundschreiben vom 21. Dezember 2005 und dessen Ergänzung vom 13. Februar 2006 ab.

Anlage

Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) vom 07.11.2017

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