hier: Anpassung an die rechtliche Entwicklung
Sachverhalt:
Nach § 3 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist der GKV-Spitzenverband zur Veröffentlichung eines Katalogs der häufigsten Einnahmen einschließlich deren beitragsrechtlicher Bewertung im Rahmen der Feststellung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V verpflichtet. Der auf dieser Rechtsgrundlage erlassene Katalog unterliegt einer kontinuierlichen Fortentwicklung und Anpassung an die sich verändernden rechtlichen Gegebenheiten.
Der aktuelle Änderungsbedarf resultiert zunächst aus der Notwendigkeit, die Auswirkungen der am 15. November 2017 vom Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes beschlossenen Siebten Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nachzuvollziehen. Der Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c der Siebten Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze sieht die Aufhebung der Beitragspflicht von Leistungen zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen nach den landesrechtlichen Vorschriften (Blindengeld) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 vor. Der Einnahmenkatalog ist entsprechend anzupassen.
Darüber hinaus werden im Katalog die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der Heilund Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) dargestellt. Nach Artikel 1b des vorgennannten Gesetzes sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden. Die Regelung ist am 11. April 2017 in Kraft getreten. Durch die Platzierung der Neuregelung im zweiten Abschnitt des SGB IV (vgl. § 23c Abs. 2 SGB IV) ist diese Vorschrift sowohl für Pflicht- als auch für freiwillige Mitglieder der GKV unmittelbar anwendbar. Im Übrigen bedarf es für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 23c Abs. 2 SGB IV erfüllt sind, keiner Prüfung, ob die notärztliche Tätigkeit gegenüber den anderen im Gesetz genannten Tätigkeiten überwiegt.
Weitere notwendige Anpassungen des Katalogs sind redaktioneller Natur und resultieren aus verschiedenen Gesetzen. Im Wesentlichen handelt es sich um die Neubenennung der maßgeblichen Rechtsvorschriften für die zu beurteilenden Einnahmen. Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehenden Aufstellung:
Einnahmeart |
Rechtsgrundlage |
Geändert durch: |
Heizung einschl. zentraler Warmwasserversorgung, Leistungen für - |
alt: |
§ 35 Abs. 4 SGB XII |
Artikel 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 |
neu: |
§ 35 Abs. 4 und 5 SGB XII |
Mutterschaftsgeld |
alt: |
§ 13 MuSchG |
Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 |
neu: |
§ 19 MuSchG |
alt: Regelsatz bzw. Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts |
alt: |
§ 27a Abs. 3 bis 4 SGB XII |
Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 |
neu: Regelbedarf (Regelsatz) bzw. individueller Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts |
neu: |
§ 27a Abs. 2 bis 5 SGB XII |
Unterkunft, Leistungen für - |
alt: |
§ 35 Abs. 1 bis 3 SGB XII |
Artikel 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 |
neu: |
§ 35 Abs. 1 bis 3 und 5 SGB XII |
Ergebnis:
Die notwendigen Änderungen wurden in der vorliegenden Fassung des Katalogs von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V nachvollzogen. Der Katalog wird unter dem Datum vom 7. November 2017 veröffentlicht.
Anlage
Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 7. November 2017