hier: Auswirkungen der aktuellen BSG-Rechtsprechung vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -
Sachstand:
Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt werden.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1 SGB V bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - (Anlage 1) zum Anspruch auf Krankengeld zu einer Fallgestaltung entschieden, in welcher die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses erfolgte. Aus der vorliegenden Urteilsbegründung ergeben sich folgende grundsätzliche Aussagen zum Anspruch auf Krankengeld bzw. zum Fortbestand einer Mitgliedschaft:
- Das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs nach § 44 Absatz 1 SGB V bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat. Für die Prüfung des Anspruches auf Krankengeld ist daher grundsätzlich auf den Umfang des Versicherungsschutzes des Tages abzustellen, der dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V). Weiterhin wurde erneut klargestellt, dass es sich bei § 46 SGB V nicht um eine bloße Vorschrift über den Beginn der Krankengeldzahlung handelt, sondern dass die Vorschrift das Entstehen des Krankengeldanspruchs regelt.
- Für den Fortbestand der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tag des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung des Ablaufs dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen. Für den Fortbestand der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ist eine nahtlose Abfolge von Beschäftigung und unmittelbar abschließendem mitgliedschaftserhaltendem Krankengeldanspruch ausreichend. Einer wie auch immer gearteten Überschneidung von Beschäftigungsverhältnis und Entstehung des Anspruchs auf die Sozialleistung bedarf es hierzu nicht, auch wenn Überschneidungen nicht ausgeschlossen sind.
Bereits in der Fachkonferenz zum Leistungs- und Beziehungsrecht vom 6./7. Mai 2008 - TOP 2 - haben die damaligen Spitzenverbände der Krankenkasse aufgrund der BSG-Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R, 2/07 R, 8/07 R – zu dieser Fragestellung ein Besprechungsergebnis gefasst. Dem Besprechungsergebnis (Anlage 2) ist hierzu folgende Aussage zu entnehmen:
"Bei Mitgliedern, die bis zum letzten Tag ihrer den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft arbeitsunfähig erkranken (z.B. versicherungspflichtig Beschäftigte), deren Arbeitsunfähigkeit jedoch erst am letzten Tag dieser Mitgliedschaft oder danach festgestellt wird, kann auch ein Krankengeldanspruch frühestens am Tage nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, somit also nach Ende der den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft, entstehen (z. B. nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses). Sofern an diesem Tag allerdings keine oder nur eine den Krankengeldanspruch nicht umfassende Mitgliedschaft/Versicherung besteht … kann ein Anspruch auf Krankengeld nicht entstehen."
Fraglich in diesem Zusammenhang war nunmehr, inwieweit dem aktuellen BSG-Urteil in Fallgestaltungen Folge zu leisten ist, in denen die Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses ärztlich festgestellt wird.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer/-innen der Fachkonferenz vertreten die Auffassung, dass das bei Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang Anspruch auf Krankengeld hat. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht – abgesehen von Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V – grundsätzlich von dem Tag an, der auf den Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Bei Mitgliedern, die bis zum letzten Tag ihrer den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft arbeitsunfähig erkranken (z. B. versicherungspflichtig Beschäftigte) und deren Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag dieser Mitgliedschaft festgestellt wird, kann auch ein Krankengeldanspruch frühestens am Tage nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstehen. Da der Anspruch auf Krankengeld in diesen Fällen am 1. Tag nach dem Ende der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft und damit in unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die versicherungspflichtige Mitgliedschaft entsteht, werden die Voraussetzungen für den Fortbestand der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V als erfüllt angesehen und ein Anspruch auf Krankengeld eingeräumt. Dies gilt entsprechend auch...