TOP 1 Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG);
hier: Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV zum 1.1.2021
Mit dem 7. SGB IV-ÄndG soll das Arbeitgeber-Meldeverfahren optimiert werden. Folgende Änderungen sind zum 1.1.2021 vorgesehen:
1. Elektronische Bestätigung der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse
In § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V-E wird festgelegt, dass Krankenkassen nach Eingang einer Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle im elektronischen Meldeverfahren das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückzumelden haben.
Die elektronische Feststellung der Krankenkasse über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft erfolgt bei den Abgabegründen (GD):
GD 10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung,
GD 11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel,
GD 40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung.
Verfahrenstechnische Umsetzung
Im Arbeitgeber-Meldeverfahren besteht mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) bereits ein elektronischer Weg von den Krankenkassen zum Arbeitgeber. Insoweit wird die elektronische Rückantwort zur Bestätigung einer Mitgliedschaft dort abgebildet mit dem neuen Datenbaustein Bestätigung Mitgliedschaft (DBBE).
Die Anlage 6 der Gemeinsamen Grundsätze wird entsprechend erweitert.
Die Festlegung des konkreten Prozesses erfolgt in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24.6.2020.
2. Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen
Arbeitgeber haben nach § 10 Abs. 1 DEÜV für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 15.2. des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung abzugeben. Aus unterschiedlichen Gründen kommen einige Arbeitgeber dieser Meldeverpflichtung nicht nach, sodass Krankenkassen jährlich rund 700.000 fehlende Jahresmeldungen bei Arbeitgebern mit einem Papierschreiben anmahnen müssen.
Zur Vermeidung dieses papiergebundenen Verfahrens wird den Krankenkassen ab dem 1.1.2021 in § 10 Abs. 3 DEÜV-E die Möglichkeit eingeräumt, fehlende Jahresmeldungen in elektronischer Form anzufordern.
Verfahrenstechnische Umsetzung
Für dieses Verfahren wird gleichermaßen der DSKK genutzt; dieser wird erweitert um den Datenbaustein Anforderung Meldung (DBAM).
Die Anlage 6 der Gemeinsamen Grundsätze wird entsprechend erweitert.
Die Festlegung des konkreten Prozesses erfolgt in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24.6.2020.
3. Entfall des Kennzeichens Mehrfachbeschäftigung
Das Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung führt immer wieder zu Unsicherheiten in der Praxis hinsichtlich der Frage, in welchen Lebenssachverhalten die Angabe erforderlich ist.
Bereits in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 5./6.12.2012 wurde mit TOP 7 im Gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" unter Ziffer 1.1.11 klargestellt, dass nur der Arbeitgeber zur Angabe des Kennzeichens verpflichtet werden kann, der mit seiner Beschäftigung zur Hauptbeschäftigung hinzutritt. Trotz der Klarstellung führt die Kennzeichnungspflicht insbesondere bei nur tageweisen Überschneidungen zu Korrespondenzen zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern.
Nach einer Analyse des GKV-Spitzenverbandes ist die Kennzeichnung einer Mehrfachbeschäftigung für die Sozialversicherung mittlerweile entbehrlich. Insoweit wird die bestehende Meldepflicht im § 5 Abs. 9 DEÜV zum 1.1.2021 abgeschafft.
Es werden im Datenbaustein Meldesachverhalt das Feld "Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung" und im Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren das Feld "Änderung Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung" gestrichen.
Die Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze wird entsprechend angepasst.
4. Angaben zum Geburtsland zur europäischen Versicherungsnummer
Ursprünglich sollte mit dem 7. SGB IV-ÄndG klargestellt werden, dass eine Verpflichtung zur Angabe des Geburtslandes und zur europäischen Versicherungsnummer besteht.
Das Geburtsland ist insbesondere für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlich. Bislang ist die Angabe des Geburtslandes nur erforderlich, sofern die Angabe einer "europäischen Versicherungsnummer" im Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU) erfolgt. Nach einer weitergehenden Analyse konnte festgestellt werden, dass die Angabe einer europäischen Versicherungsnummer im Arbeitgeber-Meldeverfahren nicht erforderlich ist.
Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens soll die Verpflichtung zur Angabe einer europäischen Versicherungsnummer wieder gestrichen werden. Auf dieser Grundlage könnte der DBEU entfallen; die Angabe des Geburtslandes wäre dann im Datenbaustein Geburtsangaben (DBGB) abzubilden.
Da der DBGB auch von anderen Meldeverfahren genutzt wird, erfolgt die Änderung nicht vor dem 1.1.2022. Mit dieser Änderung wird dann der DBEU gestrichen.
Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehm...