TOP 1 § 44 SGB V - Krankengeld, § 47 SGB V - Höhe und Berechnung des Krankengeldes § 47 SGB VII - Höhe des Verletztengeldes;
hier: Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens zur Berechnung, Höhe und Zah-lung des Krankengeldes und Verletztengeldes
Sachstand:
Mit dem gemeinsamen Rundschreiben zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 9.12.2015 haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene in Abstimmung mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Unfallversicherung allgemeine Hinweise zur Berechnung des Kranken- und Verletztengeldes veröffentlicht.
Zwischenzeitlich hat sich durch Gesetzesanpassungen und Weiterentwicklung des Rechts die Notwendigkeit ergeben Aussagen im gemeinsamen Rundschreiben zu aktualisieren bzw. neue Hinweise aufzunehmen und dadurch eine einheitliche praktische Umsetzung sicherzustellen. So entstanden insbesondere durch folgende Änderungen Anpassungsbedarfe:
- Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz) wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei gleichzeitigem Bezug einer Teil- oder Vollrente wegen Alters neu geregelt. Durch die neu geschaffene Möglich-keit eines rückwirkenden Wechsels aufgrund der Höhe des Hinzuverdienstes von einer Voll- in eine Teilrente oder von einer Teil- in eine Vollrente können sich Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch bei einer Rente wegen Alters ergeben.
- Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz wurden Neuregelungen bei der Verbei-tragung des Arbeitseinkommens eingeführt. Die gesetzliche Neuregelung sieht nunmehr eine rückwirkende beitragsrechtliche Korrektur vor, jedoch soll diese nicht zu einer An-passung des Krankengeldes führen. Durch Aufnahme weiterer Textpassagen zu den Selbständigen können zudem die Aussagen zum Krankengeld aus dem gemeinsamen Rund-schreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene vom 25.8.2009 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 abgelöst werden.
- Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 11.5.2017 – B 3 KR 22/15 R – die bisher anerkannten engen Ausnahmefälle, in denen die ärztliche Feststellung oder die Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Versicherten zuzurechnen sind, erweitert.
Fraglich war daher, inwieweit die bisher im gemeinsamen Rundschreiben enthaltenen Aussagen einer Überarbeitung oder Ergänzung bedürfen, um eine einheitliche praktische Umsetzung der Gesetzesänderungen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu gewährleisten. Eine Erörterung der Thematik in der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht war angezeigt.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertreten einheitlich die Auffassung, dass aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen gesetzlichen Änderungen und der Weiterentwicklung des Rechts eine Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wird es zudem als sinnvoll angesehen, dass das gemeinsame Rundschreiben um weitergehende Aussagen zum Anspruch auf Krankengeld und zum Wegfall des Anspruchs im Zusammenhang mit Renten erweitert wird.
Aufgrund dieser Erweiterung bedarf es daher neben der inhaltlichen Neufassung auch einer Anpassung des Titels. Das neue gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII löst sowohl das bisherige gemeinsame Rundschreiben zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 9.12.2015 als auch die Aussagen zum Krankengeld aus dem gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene vom 25.8.2009 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 ab. Die aktuelle Fassung des gemeinsamen Rundschreibens ist als Anlage beigefügt.
Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemäßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene und - falls erforderlich - auch mit der gesetzlichen Unfallversicherung weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt.
Anlage: Gemeinsames Rundschreiben vom 12.6.2018 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Titel ungekürzt
Niederschrift über die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 12.6.2018 in Berlin
Teilnehmer
GKV-Spitzenverband
AOK -Bundesverband GbR
BKK Dachverband e.V.
IKK e.V.
Knappschaft-Bahn-See
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherzng
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau e. V.
Verband der Ersatzkassen e.V.