hier: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 0,00 EUR und Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-Änderungsgesetz)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 0,00 EUR
Aufgrund des durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegten und im Oktober 2011 verkündeten durchschnittlichen Zusatzbeitrages in Höhe von 0,00 EUR für das Jahr 2012 kann für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf Sozialausgleich entstehen. Zur Vermeidung eines Mehraufwandes bei Arbeitgebern und Krankenkassen war zu überprüfen, inwieweit die zum 01.01.2012 eingeführten Meldepflichten im § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und 28h Abs. 2a Nr. 1 SGB IV zur Feststellung eines Anspruchs auf Sozialausgleich im Jahr 2012 umzusetzen sind. Das BMG und der GKV-Spitzenverband vertreten mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Auffassung, dass die Meldepflichten nur greifen, sofern der durchschnittliche Zusatzbeitrag größer 0,00 EUR ist und es somit überhaupt zu einem Sozialausgleichsanspruch kommen kann. Daher ist bei den im Gesetz genannten Meldeanlässen
- der weiteren in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahme,
- des nicht oder nicht vollständig durchführbaren Sozialausgleichs und
- der unständigen Beschäftigung (soweit im laufenden Kalendermonat nur für einen Arbeitgeber tätig),
eine GKV-Monatsmeldung im Jahr 2012 nicht abzugeben. Allerdings besteht die Pflicht zur Abgabe der GKV-Monatsmeldung auch im Jahr 2012, soweit eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung vorliegt. Diese GKV-Monatsmeldungen benötigen die Krankenkassen zur Prüfung der Anwendung der Gleitzonenregelung und des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung im Sinne von § 28h Abs. 2a Nr. 2 und 3 SGB IV.
Um Missverständnisse zu vermeiden wird darauf hingewiesen, dass die in der Praxis regelmäßig auftretende unständige Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern unter den Tatbestand der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung fällt und zwar auch dann, wenn die unständigen Beschäftigungen im Laufe eines Kalendermonats nicht parallel, sondern hintereinander bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden, so dass in diesen Fällen gleichermaßen GKV-Monatsmeldungen auch im Jahr 2012 abzugeben sind.
Die reduzierten Meldepflichten für Arbeitgeber werden in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem 01.01.2012 rückwirkend aufgenommen (Ziffer 2.4 GKV-Monatsmeldungen). Der GKV-Spitzenverband wird das Genehmigungsverfahren nach § 28b Abs. 2 Satz 2 SGB IV einleiten und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über das Ergebnis informieren.
Die Krankenkassen werden die Arbeitgeber im Jahr 2012 nur dann zur Abgabe einer GKVMonatsmeldung mit einem DSKK auffordern, soweit eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung vorliegt (Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung). Nach Abgabe der GKV-Monatsmeldungen werden die Krankenkassen in Abhängigkeit des Prüfergebnisses einen DSKK mit Informationen zur Anwendung der Gleitzonenregelung aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung zurückmelden (Datenbaustein Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone - DBGZ). Etwaige Meldungen der Krankenkassen über die Feststellung eines Anspruchs auf Sozialausgleich nach § 28h Abs. 2a Nr. 1 SGB IV werden im Jahr 2012 nicht erstattet.
Das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" wird um eine Ziffer 1.1.5.5 (GKV-Monatsmeldung - Besonderheiten für das Jahr 2012) und um eine Ziffer 2.7.1.5 (Krankenkassenmeldung - Besonderheiten für das Jahr 2012) ergänzt.
Inkrafttreten des 4. SGB IV-Änderungsgesetzes zum 01.01.2012
Nach den ursprünglichen Regelungen des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2010 (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) sollten Krankenkassen den Arbeitgebern die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge melden, sofern aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Gleitzonenregelung Anwendung findet oder die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden.
Bei der konzeptionellen Umsetzung ist jedoch erkannt worden, dass die Berücksichtigung von gemeldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei der Entgeltabrechnung zu Schwierigkeiten führt.
Mit dem 4. SGB IV-Änderungsgesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I Nr. 71, Seiten 3057 ff.) ist insoweit im § 28h Abs. 2a Nr. 2 und 3 SGB IV eine Anpassung zum 01.01.2012 vorgenommen worden, wonach die Krankenkassen den Arbeitgebern lediglich das der Berechnung zu Grunde zu legende monatliche Gesamtarbeitsentgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zurückmelden. Die Beitragsberechnung erfolgt damit (auf Grundlage des durch die Krankenkasse gemeldeten Gesamtarbeitsentgeltes) wei...