Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Aufgrund dieser Fiktionsregelung bleibt die an die entgeltliche Beschäftigung geknüpfte Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Versicherungszweigen für eine begrenzte Zeit der Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung erhalten. Für diese Zeit, in der eine versicherungspflichtige Beschäftigung (fort-)besteht, sind Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Dementsprechend sind diese Tage bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nach § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV im Rahmen der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV jedoch nicht als fortbestehend, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst geleistet wird. Ein Fortbestehen der entgeltlichen Beschäftigung für längstens einen Monat kommt nach § 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV ebenfalls nicht für die Zeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit im Sinne des § 3 PflegeZG in Betracht.
Der Fortbestand des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 SGB IV ist somit auf die Sachverhalte beschränkt, in denen - ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet ist - ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nicht besteht und auch bestimmte Entgeltersatzleistungen nicht bezogen werden oder bestimmte Tatbestände nicht vorliegen, an die eigenständige versicherungsrechtliche Folgen geknüpft sind und die somit den Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses entbehrlich machen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch die Wirkung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV.
Die Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schließt die Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht aus. Dies gilt, solange das Arbeitsverhältnis (weiterhin) besteht, längstens für einen Monat.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter oder zeitlich begrenzter Erwerbsminderung ist - ebenso wie bei Erreichen einer Altersgrenze, die zum Bezug von Rente wegen Alters berechtigt - gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Arbeitsverhältnis endet aus vorgenannten Anlässen jedoch dann, wenn dies in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag ausdrücklich so vorgesehen bzw. vereinbart ist. In vielen Tarifverträgen finden sich entsprechende Regelungen, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt wird; beginnt die Rente erst nach Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages (z. B. § 33 TVöD). Ähnliche Formulierungen werden auch in Arbeitsverträgen verwendet. Bei derartigen Regelungen handelt es sich um eine auflösende Bedingung, deren Wirksamkeit – in Bezug auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des Rentenbezugs – im Regelfall nicht in Frage steht.
Wird aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis heraus eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit rückwirkend zugebilligt, das heißt durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers von dem Kalendermonat an zuerkannt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, und wird aufgrund der verminderten Erwerbsfähigkeit keine Arbeitsleistung mehr erbracht und besteht ferner kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, ist ein Fortbestehen der entgeltlichen Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV anzunehmen, solange das Arbeitsverhältnis besteht, längstens für einen Monat. Dem steht nicht entgegen, dass der Rentenzubilligung in vielen Fällen ein Krankengeldbezug vorausgeht und aufgrund des Krankengeldbezugs die Mitgliedschaft in der Krankenund Pflegeversicherung erhalten bleibt bzw. ein eigenständiges Versicherungsverhältnis in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unter den dort näher genannten Voraussetzungen besteht. Insofern gilt hier der durch die Rechtsprechung (u. a. Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R -, USK 2004-18) geprägte und von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung übernommene Grundsatz, dass die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen in Bezug auf das Erreichen oder Überschreiten des Monatszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht zusammenzurechnen sind, sofern mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art im zeitlichen Ablauf aufeinanderfolgen (z. B. unbezahlter Urlaub im Anschluss an den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elternzeit).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die rückwirkende Zubilligung einer Rente...