Problemdarstellung
Mitglieder der Krankenkassen haben nach § 242b Abs. 1 Satz 1 SGB V dann einen Anspruch auf Sozialausgleich, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V 2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt. Ein Anspruch auf Sozialausgleich kann also nur dann entstehen, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag größer als 0 EUR ist.
Der beim Bundesversicherungsamt gebildete Schätzerkreis schätzt nach § 220 Abs. 2 SGB V für jedes Jahr bis zum 15. Oktober die voraussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen. Diese Schätzung dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a für das Folgejahr. Die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags findet durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen – nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises statt; der entsprechende Wert wird jeweils bis zum 1. November für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Der Schätzerkreis hatte in seiner Sitzung am 11./12. Oktober 2011 den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 auf 0 EUR geschätzt.
Im Jahr 2011 sind in den Meldeverfahren, so auch im KVdR-Meldeverfahren, die Voraussetzungen für den im Zusammenhang mit dem Sozialausgleich erforderlichen Meldedialog zwischen den beteiligten Stellen geschaffen worden. Für den Bereich der KVdR erfolgte dazu eine Anpassung der gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützen Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung sowie der Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung und eine entsprechende Implementierung in den IT-Systemen der Rentenversicherungsträger und Krankenkassen. ImWesentlichen sieht die Erweiterung des Meldeverfahrens in bestimmten Fällen eine Anforderung der Rentenhöhe durch die Krankenkasse für die Prüfung des Sozialausgleichs und Informationen der Krankenkasse an den Rentenversicherungsträger über den Anspruch auf Sozialausgleich und ggf. das anzuwendende Berechnungsverfahren vor.
Im Hinblick auf den nach der Sitzung des Schätzerkreises für das Jahr 2012 zu erwartenden durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 0 EUR hatten der GKV-Spitzenverband und die DRV Bund das ab Mitte Oktober 2011 in Erwartung eines möglichen Sozialausgleichs für das Jahr 2012 geplante sog. Vorverfahren im Rahmen des KVdR-Meldeverfahrens vorerst gestoppt.
Das BMG hat schließlich den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 auf 0 EUR festgelegt und diesen Wert am 28. Oktober 2011 im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Damit steht fest, dass für das Jahr 2012 – so wie bereits für das Jahr 2011 – kein Sozialausgleich durchzuführen ist.
Ungeachtet dieser materiell-rechtlichen Folgen für den Sozialausgleich war für sämtliche Meldeverfahren in der Sozialversicherung, u. a. für das KVdR-Meldeverfahren, zu entscheiden, ob und ggf. welche Meldungen für Zwecke des Sozialausgleichs im Jahr 2012 zu realisieren sind. Das BMG hat dem GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 10. November 2011 mitgeteilt, dass die für die Durchführung des Sozialausgleichs notwendigen Meldungen nur in den Jahren zu erstellen sind, in denen der durchschnittliche Zusatzbeitrag größer Null ist und daher überhaupt ein Sozialausgleich durchgeführt werden kann.
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 14. November 2011 hat der GKV-Spitzenverband die DRV Bund über die Entscheidung des BMG in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass damit das Meldeverfahren für Zwecke der Durchführung des Sozialausgleichs im Jahr 2012 faktisch ausgesetzt ist und dies gleichermaßen für die KVdR zutrifft. Die Krankenkassen würden für das Jahr 2012 keine für Zwecke des Sozialausgleichs vorgesehenen Meldungen an die Träger der Rentenversicherung übermitteln und auch von den Trägern der Rentenversicherung keine sozialausgleichsspezifischen Meldungen erwarten. Ergänzend hat der GKV-Spitzenverband in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass es ungeachtet der Aussetzung des Meldeverfahrens für Zwecke des Sozialausgleichs ab 2012 zu einer verstärkten Anforderung der aktuellen Rentenhöhe bei den Rentenversicherungsträgern kommen wird. Hintergrund hierfür ist eine Verfahrensanpassung auf Seiten der Krankenkassen zur Ermittlung des maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezugs (sog. VBmax) im Rahmen der Beitragsabführung durch die Zahlstellen von Versorgungsbezügen.
Im Fall des Bezugs von Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V und der Beitragsabführung durch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge nach § 256 Abs. 1 SGB V und § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI ("Zahlstellenverfahren") hat die Krankenkasse der Zahlstelle und dem Bezieher von Versorgungsbezügen die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers, den Umfang der Beitragspflicht und d...