TOP 1 Feststellung der Tagesordnung
[hier nicht abgebildet, Anmerkung der Redaktion]
TOP 2 GKV-Gesundheitsreform 2000 und Weiterentwicklung des Rehabilitationsrechts
Sachstand:
Das BMG hat am 25.05.1999 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der ge-setzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000) vorgelegt. Im Bereich Vorsorge und Rehabilitation sind folgende leistungsrechtlichen Neuregelungen geplant:
Eine klare Abgrenzung von Vorsorge und Rehabilitation wird vorgenommen. Die Leistungen der Vorsorge sollen neben primärpräventiven auch sekundärpräventive (Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten) Inhalte umfassen. Demzufolge wird auch die bisherige ambulante Rehabilitationskur (neu: Leistungen am geeigneten Kurort) der Vorsorge zugeordnet. Der negativ besetzte Begriff "Kur" wird nicht weiter verwendet. Entsprechende redaktionelle Anpassungen werden vorgenommen. Die Ausgaben für stationäre Vorsorge und Rehabilitation werden budgetiert. Der Referentenentwurf sieht nunmehr Rechtsgrundlagen für die ambulante komplexe Rehabilitation vor, deren Durchführung allerdings auf stationäre Einrichtungen gem. § 111 SGB V beschränkt wird. Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art, Dauer, Umfang und Beginn von Maßnahmen wird konkretisiert. Die Dauer der Vorsorgeleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wird auf in der Regel 4 – 6 Wochen festgelegt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen erhalten die Aufgabe, die Dauer der Maßnahmen in Leitlinien festzulegen. Die Zuzahlung für stationäre Vorsorge und Rehabilitation soll von DM 25,00 auf DM 17,00 (in den neuen Bundesländern von DM 20,00 auf DM 14,00) abgesenkt werden. In den Vorschriften für Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter wird klargestellt, dass diese auch für Mutter-Kind-Maßnahmen gelten. Die ergänzenden Leistungen für Rehabilitation sollen ganz oder teilweise erbracht oder gefördert werden. Für Patientenschulungsprogramme ist eine volle Kostenübernahme vorgesehen.
Vom 07.06. – 09.06.1999 findet eine Anhörung zu dem Referentenentwurf statt. Das Bundeskabinett wird voraussichtlich am 23.06.1999 den Entwurf beraten. Die 1. Lesung im Bundestag ist für den 30.06.1999 vorgesehen.
Mit Schreiben vom 06.05.1999 hat das BMA ein Diskussionspapier zu dem geplanten Gesetzesvorhaben ”Einordnung des Rehabilitations- und Schwerbehindertenrechts ins Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorgelegt und zu einer Besprechung am 14.06.1999 eingeladen.
Es wird vorgeschlagen, einen Meinungsaustausch zu den geplanten Gesetzgebungsvorhaben unter Berücksichtigung der durchgeführten Besprechungen zu führen und das weitere Vorgehen abzustimmen.
Besprechungsergebnis:
1. GKV-Gesundheitsreform 2000
Die Positionen zu den im Bereich Vorsorge und Rehabilitation vorgesehenen Neuregelungen im Referentenentwurf werden ausgetauscht. Kritik wird einvernehmlich an der Formulierung des § 125a SGB V geübt, wonach Vertragsabschlüsse für die ambulante Rehabilitation auf Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V begrenzt werden. Es wird allerdings davon ausgegangen, daß hierzu im Kabinettsentwurf eine Änderung erfolgt.
Unter Berücksichtigung der globalen gemeinsamen Stellungnahme der Spitzenverbände der Krankenkassen, die im AK I am 16.06.1999 abgestimmt wird, erscheint zunächst eine gemeinsame differenzierte Stellungnahme der Fachebene entbehrlich. Sofern der Kabinettsentwurf allerdings keine Änderung des § 125a SGB V vorsieht und ggf. weitere gravierende Neuregelungen enthält, sollte eine differenzierte Stellungnahme im Kreise der Reha-Referenten abgestimmt werden. Als Termin wird vorsorglich der 29.06.1999 vereinbart.
2. SGB IX – Gesetzesvorhaben
Über die Besprechung am 14.06.1999 zum o.a. Diskussionspapier wird ein allgemeiner Meinungsaustausch geführt.
Es wird vereinbart, eine gemeinsame Stellungnahme der Spitzenverbände der Krankenkassen zu dem geplanten Gesetzesvorhaben – SGB IX – abzugeben. Darin sollen Aussagen zu folgende Punkte aufgenommen werden:
- Einleitung: Grundsätzliche Befürwortung des Gesetzesvorhabens, Zuständigkeitsregelungen und der Aspekt der Finanzierbarkeit
- Harmonisierung der Leistungen (Fahrkosten etc.)
- Einbeziehung der Sozial- und Jugendhilfe ohne Beseitigung des Nachranggrundsatzes
- Rehabilitationsmanagement durch separate Stellen/Einrichtungen
- Zusammenarbeit der Träger
- Verlagerung der Vorleistungspflicht auf die GKV, falls eine vollständige Übertragung der Zuständigkeit für die medizinische Rehabilitation von der RV auf die GKV nicht möglich ist.
- Dreiteilung des Rehabilitationsangebotes (ambulant/teilstationär/stationär)
- Fachübergreifende Frührehabilitation im Krankenhaus
- Qualitätssicherung.
Der VdAK/AEV wird einen Entwurf für die o.a. Stellungnahme erarbeiten und auf schriftlichem Wege abstimmen. Es wird angestrebt, die abgestimmte Stellungnahme bis zum 30.06.1999 abzusetzen.