hier: Zusammenarbeit der beteiligten Krankenkassen
Sachverhalt:
Die Krankenversicherungspflicht von landwirtschaftlichen Unternehmern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989) kommt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 nicht zum Tragen, solange der Landwirt nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) versicherungspflichtig ist. Um Fehlversicherungen möglichst zu vermeiden, haben die (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen ein gegenseitiges Mitteilungsverfahren zwischen den landwirtschaftlichen Krankenkassen und den nichtlandwirtschaftlichen Krankenkassen vereinbart (vgl. Ziff. 3 der gemeinsamen Verlautbarung zu den Auswirkungen des Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom 1. Dezember 1994).
Unter Hinweis auf § 33 KVLG 1989 überprüft die landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) zusätzlich das Fortbestehen der Vorrangversicherung regelmäßig durch Anfragen bei den beteiligten Krankenkassen. Im Zuge der Neuorganisation der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wurde das Verfahren von der LKK auf den Prüfstand gestellt. Im Ergebnis verzichtet die LKK aufgrund der bestehenden Meldeverpflichtung der beteiligten nichtlandwirtschaftlichen Krankenkasse einerseits (§ 29 Abs. 5 KVLG 1989) sowie der landwirtschaftlichen Unternehmer andererseits (§ 27 Abs. 1 KVLG 1989) künftig auf eine generelle regelmäßige Überprüfung der Vorrangversicherten in der bisherigen Form. Anfragen nach Art und Dauer von Versicherungsverhältnissen in der Krankenversicherung werden den nichtlandwirtschaftlichen Krankenkassen durch die LKK und die Landwirtschaftliche Alterskasse lediglich noch in begründeten Einzelfällen übermittelt.
Ergebnis:
Die nichtlandwirtschaftlichen Krankenkassen unterstützen das Bemühen der LKK, durch eine Modifizierung der Prüfstrategie bei der Bearbeitung der vorrangversicherten landwirtschaftlichen Unternehmer (weitestgehend Verzicht auf Massenaktionen, dafür Einzelanfragen im Bedarfsfall) Verwaltungsabläufe bei sich und den Krankenkassen zu verschlanken. Um in den entsprechenden Fallgestaltungen eine korrekte Beurteilung des Versicherungsverhältnisses und der Kassenzuständigkeit zu erreichen, ist ein aktives Zusammenwirken zwischen der LKK und der nichtlandwirtschaftlichen Krankenkasse, die die Vorrangversicherung durchführt (Vorrangkrankenkasse), unerlässlich. Die Besprechungsteilnehmer verständigen sich auf folgende Verfahrensweisen bei der LKK und der jeweiligen Vorrangkrankenkasse:
Verfahren bei der LKK
Stellt die LKK im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Versicherungsverhältnisses eines landwirtschaftlichen Unternehmers fest, dass eine Vorrangversicherung bei einer nichtlandwirtschaftlichen Krankenkasse besteht, informiert die LKK die Vorrangkrankenkasse - wie bisher - schriftlich über die dem Grunde nach vorliegende Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer und die gegenüber der LKK nach § 29 Abs. 5 KVLG 1989 bestehende Meldeverpflichtung bei Änderung oder Ende der Vorrangversicherung.
Sobald die Voraussetzungen der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht mehr gegeben sind, unterrichtet die LKK die beteiligte Krankenkasse über den Wegfall der Meldeverpflichtung.
Verfahren bei der Vorrangkrankenkasse
Die nichtlandwirtschaftliche Krankenkasse informiert die LKK, sobald die Vorrangversicherung endet oder sich Änderungen am bisherigen Versicherungsverhältnis ergeben (z. B. Umstellung auf freiwillige Versicherung oder Übergang in die Krankenversicherung der Rentner). Endet das Versicherungsverhältnis aufgrund eines Kassenwechsels, informiert die bisherige Vorrangkrankenkasse die LKK über die Beendigung der Mitgliedschaft und teilt der LKK - sofern bekannt - die neue Krankenkasse mit, damit diese wiederum durch die LKK über die dem Grunde nach bestehende Versicherungspflicht als Landwirt informiert werden kann.