hier: Versicherungsnummer-Abfrageverfahren bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV)
Es geht um die Möglichkeit für Arbeitgeber, in einem in der Vergangenheit bereits praktizierten - später eingestellten - Verfahren eine Anfrage nach einer unbekannten Versicherungsnummer (VSNR) bei der DSRV zu übermitteln. Dadurch können bereits Erstmeldungen mit der richtigen VSNR abgegeben werden. Dieser Vorschlag resultiert aus den Ergebnissen im Projekt "Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung" (OMS).
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Entwurfes zum 5. SGB IV-ÄndG folgende Regelung in § 28a Abs. 3a SGB IV aufgenommen:
"Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kann in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt."
Das Abfrageverfahren stellt demnach einen in sich abgeschlossenen Vorgang dar. Daher soll die Antwort auf die Abfrage entweder die bereits vorhandene VSNR oder einen Hinweis, dass noch keine VSNR vergeben wurde, enthalten.
Bei einer noch nicht vergebenen VSNR erfolgt die Anmeldung wie bislang ohne VSNR an die zuständige Einzugsstelle. Dadurch wird das Vergabeverfahren wie bisher ausgelöst. Das ermöglicht dem Arbeitgeber in jedem Fall eine fristgerechte Anmeldung.
Mit diesem Verfahren wird ein direkter Meldedialog zwischen Arbeitgebern oder Zahlstellen (Meldestellen) und der DSRV verfolgt. Dadurch können die folgenden Meldungen durch Aktualisierung der Stammdaten bei den Arbeitgebern schneller und sicherer erstellt werden.
Die DSRV hat zur Umsetzung des Abfrageverfahrens nach § 28a Abs. 3a SGB IV inzwischen eine interne Projektplanung aufgenommen und ist bereits im Kontakt mit der Arbeitsgemeinschaft der Personalabrechnungs-Software-Ersteller hinsichtlich der technischen Ausgestaltung des Verfahrens.
Darüber hinaus wird die DSRV in die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 21.10.2015 einen Entwurf zur Änderung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 – 3 SGB IV, des gemeinsamen Rundschreibens und eine Datensatzbeschreibung zur weiteren Abstimmung einbringen. Ziel ist es, das Abfrageverfahren zum 01.07.2016 zu implementieren.