hier: Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V) vom 22. November 2001 - in der Fassung vom 14. August 2007 aufgrund zwischenzeitlich eingetretenen Anpassungsbedarfs
Sachstand:
Das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V) vom 22. November 2001 in der Fassung vom 14. August 2007 ist aufgrund von Änderungen durch das Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht anpassungsbedürftig geworden. Vor dem Hintergrund der inhaltlichen Zusammengehörigkeit wurde mit dem Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010 (vgl. BGBl. Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, Seite 1864 ff.) das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Schwangerschaftshilfegesetz - SchwHG) vollständig in das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) überführt und das Schwangerschaftshilfegesetz aufgehoben (Artikel 36 und 37). Ebenfalls aufgehoben wurde die Bekanntmachung über die nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 des SchwHG ab dem 1. Juli 2009 geltenden Beträge vom 15. Juni 2009 (Artikel 38), da sich die maßgeblichen Werte für die alten Bundesländer einschließlich dem ehemaligen Berlin-West nunmehr aus § 19 Abs. 2 SchKG ergeben. Die derzeit aktuellen Werte für die neuen Bundesländer sowie das ehemalige Berlin-Ost sind in § 25 Abs. 1 SchKG enthalten. Zugleich wurde die Eingliederung der Vorschriften des Schwangerschaftshilfegesetzes in das Schwangerschaftskonfliktgesetz auch in § 21b Abs. 1 sowie § 68 Nr. 17 SGB I redaktionell nachvollzogen (Artikel 110 Abs. 5). Das Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht ist am 14. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 15. Dezember 2010 in Kraft getreten (Artikel 112). Inhaltliche Änderungen sind mit der Neuregelung nicht verbunden.
Die Überführung der Vorschriften vom Schwangerschaftshilfegesetz in das Schwangerschaftskonfliktgesetz wurde zum Anlass genommen, das gemeinsamen Rundschreiben zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V) vom 22. November 2001 in der Fassung vom 14. August 2007 zu überarbeiten. Neben redaktionellen Änderungen – insbesondere vor dem Hintergrund der beschriebenen Entwicklung - ist eine Anpassung des gemeinsamen Rundschreibens in folgenden Abschnitten erfolgt:
2.4 - Empfängnisverhütende Mittel
Die Erläuterung, dass Versicherte nach § 24a Abs. 2 SGB V bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln haben, soweit sie ärztlich verordnet werden, wurde der Vollständigkeit halber um die Aussage ergänzt, dass die Zuzahlungsregelung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V zu beachten ist, sofern keine Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V vorliegt.
Darüber hinaus wurden die Ausführungen, welche empfängnisverhütenden Mittel nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden dürfen, mit dem Ziel der Präzisierung um den Zusatz "nicht apothekenpflichtigen" Mittel ergänzt.
3.2 - Allgemeines
Die Erläuterungen zu den Leistungserbringern, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen können und ihren jeweiligen Abrechnungsmodalitäten wurden aktualisiert und im Bereich Krankenhaus spezifiziert.
4. - Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen / Anlage 4 und 5
Die aus dem Schwangerschaftshilfegesetz angeführten Rechtsgrundlagen wurden den jetzt gültigen Rechtsgrundlagen aus dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angepasst.
4.2.1 - Ermittlung der Einkommensgrenze / Anlage 2 und 4
In das gemeinsame Rundschreiben sowie in die Anlage 4 wurden die ab dem 1. Juli 2010 maßgebenden Einkommensgrenzen für den Rechtskreis West (vgl. Bundesanzeiger Nr. 92 vom 26. Juni 2009, Seite 2217) und Rechtskreis Ost (vgl. BGBl I 2010 Nr. 40 vom 5. August 2010, Seite 1064) aufgenommen.
Ferner wurde in Anlage 2 die Übersicht über die maßgeblichen Einkommensgrenzen im Rechtskreis West und im Rechtskreis Ost für die Jahre ab 2008 fortgeschrieben.
4.3.3 - Nichtzugehörigkeit der Tochter zur elterlichen Wohnung während der Dauer ihres Studiums
Die bisherigen Aussagen wurden deutlicher dahingehend formuliert, dass es bei der Prüfung der verfügbaren persönlichen Einkünfte von Studentinnen unerheblich ist, ob die Tochter während der Dauer ihres Studiums der elterlichen Wohnung zugehört. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse der Frau. Sofern es sich allerdings um eine Empfängerin von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) handelt, gelten die Voraussetzungen der Bedürftigkeit als erfüllt (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 SchKG). Dies stellt keine inhaltliche Änderung zur vorhergehenden Aussage im gemeinsamen Rundschreiben dar, sondern konkretisiert diese zum besseren Verständnis.
4.6 - Verwertbares Vermögen
Um Missverständnisse dahingehend...