hier: Aktualisierung des Gemeinsamen Rundschreibens

Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214) soll die möglichst weite Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung und damit verbunden ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten erreicht werden. Hierfür wurden im Arbeits- und Steuerrecht Neuregelungen getroffen, die im Wesentlichen zum 1.1.2018 in Kraft getreten sind.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben anlässlich der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 8.11.2017 die wesentlichen Auswirkungen auf die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Beiträge und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung erörtert (vgl. Punkt 7 der Niederschrift[GR 2008-09-25] Beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung). Es wurde darüber hinaus vereinbart, das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung vom 25.9.2008 zu überarbeiten. Die vorliegende aktualisierte Fassung berücksichtigt neben den sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ergebenden Anpassungen auch die bereits vor 2018 erfolgten Klarstellungen zu folgenden Punkten:

Das überarbeitete Gemeinsame Rundschreiben enthält ferner Ausführungen zur arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, in den Fällen der Entgeltumwandlung zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zu der betrieblichen Altersversorgung zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§§ 1a Abs. 1a bzw. 23 Abs. 2 BetrAVG). Aufgrund des in der Sozialversicherung für Beitragsansprüche aus laufendem Arbeitsentgelt geltenden Entstehungsprinzips können aus dem Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss beitragsrechtliche Konsequenzen resultieren.

Ob durch eine Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, ist im Monat des Entstehens der Beitragsansprüche zu beurteilen (vgl. Ziffer 4.4 des Gemeinsamen Rundschreibens). Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche aus laufendem Arbeitsentgelt, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt besteht und aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, wenn dieses Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Beiträge werden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in dem Monat fällig, in dem der Anspruch auf das laufende Arbeitsentgelt besteht bzw. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der maßgebende Umfang der Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich daher aus der konkreten beitragsrechtlichen Auswirkung der Entgeltumwandlung von laufendem oder einmalig gezahltem Arbeitsentgelt auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in dem Monat der Entgeltabrechnung, in dem die Entgeltumwandlung erfolgt. Dabei ist auch in Monaten mit laufendem und daneben einmalig gezahltem Arbeitsentgelt darauf abzustellen, ob der Arbeitgeberbeitragsanteil insgesamt ohne die Entgeltumwandlung höher gewesen wäre.

Für eine Jahresbetrachtung zur Ermittlung des maßgebenden Umfangs der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen, die auch den beitragspflichtigen Umfang schwankender Arbeitsentgelte oder von Einmalzahlungen berücksichtigen würde, fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Zudem würde die dann maßgebende Prognose der jährlichen Einsparung zu weiteren Auslegungsfragen hinsichtlich der Anforderungen an die Prognosegenauigkeit sowie des Umgangs mit unzutreffenden Prognosen führen.

Demnach kann beispielsweise bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze eine monatliche beitragsfreie Entgeltumwandlung zur monatlichen Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen und somit zur Arbeitgeberzuschusspflicht führen, die Beitragseinsparung jedoch durch eine spätere, im Rahmen des § 23a SGB IV beitragspflichtige, Einmalzahlung (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) teilweise oder vollständig aufgehoben werden. Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einer Korrektur der Arbeitgeberzuschussgewährung, ist eine rückwirkende Korrektur beitragsrechtlicher Konsequenzen aus der vorherigen Arbeitgeberzuschussgewährung nicht möglich, da im Zeitpunkt der jeweiligen Entgeltabrechnung d...

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