hier: Auswirkungen durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
Sachstand:
In der Sitzung der Arbeitsgruppe "Kurarztvertrag" am 12.03.1999 (vgl. TOP 1 der Nie-derschrift) wurde über die Auswirkungen der geplanten Strukturreform 2000 auf den Bereich der ambulanten Kuren diskutiert. Gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erklärten die VertreterInnen der Spitzenverbände der Krankenkassen, dass sie vor dem Hintergrund dieser Gesetzesinitiative, aber auch auf Grund der sich in Arbeit befindlichen Rahmenempfehlungen nach § 111a SGB V, die im Kern ein gemeinsames Verständnis von Vorsorge und Rehabilitation sicherstellen sollen, keinen Handlungsspielraum für eine seinerzeit angedachte gemeinsame Initiative zur Stärkung der ambulanten Kuren sehen. Vielmehr wolle man die gesetzlichen Änderungen zunächst abwarten.
Nachdem nun die Rahmenempfehlungen nach § 111a SGB V verabschiedet sind und durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 für die Krankenversicherung eine Konkretisierung der Begriffe "Vorsorge" und "Rehabilitation" auf Basis der Definition der WHO erreicht wurde, ist über die Auswirkung des Gesetzes auf den Kurarztvertrag zu beraten.
Im Kurarztvertrag sind – nach einer ersten Sichtung – neben der redaktionellen Überarbeitung insbesondere die Präambel sowie die §§ 1 und 3 inhaltlich entsprechend der neuen Aufgabenstellung der Vorsorge anzupassen. Desweiteren sind die "Richtlinien zum Inhalt der kurärztlichen Behandlung" (Anlage 1 des Kurarztvertrages) sowie Seite 1 des Kurarztscheines (Anlage 3 des Kurarztvertrages) redaktionell anzupassen. Aus vertragsrechtlicher Sicht ist insbesondere § 14 – Kurpauschale – neu zu regeln. Außerdem sind die Begriffe "ambulante Vorsorgekur", "ambulante Rehabilitationskur" und "Kur" redaktionell zu überarbeiten. In diesem Zusammenhang sollte überlegt werden, ob an Stelle des in § 23 Abs. 2 SGB V genannten Terminus "ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten" aus Vereinfachungs-, Praktikabilitäts- und Akzeptanzgründen ein anderer, für die Versicherten verständlicher Begriff verwendet werden kann.
Es wird angeregt, über den notwendigen Anpassungsbedarf zu beraten und das wietere gemeinsame Vorgehen – trotz bilateraler vertraglicher Regelungen – abzustimmen. Ggf. kommt die Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, besetzt mit Vertrags- und Reha-ReferentInnen, in Betracht.
Besprechungsergebnis:
Übereinstimmend wird der Bedarf zur Anpassung des Kurarztvertrages gesehen. Neben dem im Sachstand dargestellten redaktionellen Änderungsbedarf ist insbesondere die Anlage 1 – Richtlinien zum Inhalt der kurärztlichen Behandlung – vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderungen und der Rahmenempfehlung nach § 111a SGB V vom 12.05.1999 inhaltlich zu überarbeiten.
Zur Vorbereitung der Gespräche mit der KBV, der Kurärztlichen Verwaltungsstelle und dem Deutschen Heilbäderverband wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe, besetzt mit Vertrags- und Reha-ReferentInnen sowie einem MDS/MDK-Vertreter, eingesetzt. Der IKK-BV übernimmt es, zur ersten Sitzung dieser Arbeitsgruppe einzuladen.