hier: Beitragsberechnung in Teilmonaten, wenn das im Teilmonat gezahlte Arbeitsentgelt die für den Teilmonat maßgebende kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze überschreitet und eine beitragspflichtige Einnahme nach § 23c SGB IV erzielt wird
Nach § 23c SGB IV gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben über die sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 23c SGB IV ergebenden beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 15./16.11.2005 beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in dem gemeinsamen Rundschreiben vom 15.11.2005 zusammengefasst. Außerdem haben sie in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 25./26.04.2006 eine Reihe von Sachverhalten erörtert und die Ergebnisse in der Ergänzung zu dem gemeinsamen Rundschreiben vom 15.11.2005 (vgl. Anlage zu Punkt 4 der Niederschrift) dargestellt. Unter Nummer 2 dieser Anlage wurde festgelegt, wie eine arbeitgeberseitige Leistung zu verbeitragen ist, wenn der Arbeitnehmer für einen Teil des Monats noch Arbeitsentgelt (Entgeltfortzahlung) und für den anderen Teil des Monats eine Entgeltersatzleistung erhält. Danach kommt eine beitragsmäßige Berücksichtigung von arbeitgeberseitigen Leistungen nur in den Fällen in Betracht, in denen der SV-Freibetrag bei einer auf den Monat bezogenen Betrachtungsweise überschritten wird; für jeden Kalendertag des Entgeltersatzleistungsbezugs ist dabei 1/30 des den SV-Freibetrag übersteigenden Teils der arbeitgeberseitigen Leistung als beitragspflichtige Einnahme anzusetzen.
Aus der Praxis ist die Frage gestellt worden, von welchem Betrag die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen sind, wenn der Arbeitnehmer für den Teilmonat ein Arbeitsentgelt (Entgeltfortzahlung) erhält, das die für den Teilmonat maßgebende anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, und für die anschließende Zeit des Entgeltersatzleistungsbezugs eine beitragspflichtige Einnahme nach § 23c SGB IV erzielt wird. Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass in diesen Fällen für die Beitragsberechnung das im Teilmonat erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt zuzüglich der beitragspflichtigen Einnahme nach § 23c SGB IV heranzuziehen ist, und zwar unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (30 SV-Tage).
Beispiel
Bezug von Krankengeld (krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer) ab 11.04.
Bruttoarbeitsentgelt |
4.000,00 EUR monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt |
2.583,31 EUR monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers (Firmenwagen) |
600,00 EUR monatlich |
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Nettokrankengeld |
2.015,37 EUR monatlich |
Nettokrankengeld |
67,18 EUR kalendertäglich |
SV-Freibetrag (2.583,31 EUR - 2.015,37 EUR) |
567,94 EUR monatlich |
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Beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistung (600 EUR – 567,94 EUR) |
32,06 EUR monatlich |
Lösung:
Der Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind zugrunde zu legen:
Arbeitsentgelt vom 01.04. bis 10.04. |
1.333,33 EUR |
beitragspflichtige Einnahme vom 01.04. bis 10.04. |
200,00 EUR |
beitragspflichtige Einnahme vom 11.04. bis 30.04. |
21,37 EUR |
insgesamt |
1.554,70 EUR |
Bei der Berechnung des Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer nach § 257 Abs. 1 oder 2 SGB V bzw. § 61 Abs. 1 oder 2 SGB XI ist entsprechend zu verfahren.