Nach § 3 Satz 3 SGB VI sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI versicherungspflichtig. Die Regelung ist insbesondere unter den Aspekten zu sehen, daß eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit nicht unbedingt sichergestellt ist und die Notwendigkeit einer Verbesserung der Alterssicherung für diese Pflegepersonen typischerweise nicht besteht.
Der Ausschluß von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 3 SGB VI gilt nicht für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld/-hilfe erhalten. Das gilt unabhängig davon, ob diese Leistungen aus einer vorhergehenden Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bezogen werden. Der Ausschluß gilt ferner nicht für Pflegepersonen, die Altersübergangsgeld, Vorruhestandsgeld oder Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit-"Null" beziehen. Auch Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Erziehungsgeld beziehen oder Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, können nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI rentenversichert sein.
Ehegatten der landwirtschaftlichen Unternehmer, die im Wege einer Fiktion wie ein selbständig tätiger Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert werden, sind nicht selbständig tätig im Sinne des § 3 Satz 3 SGB VI. da die Fiktion der Unternehmerstellung der Bäuerin nur im Rahmen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ALG). Dagegen kommt für die Ehegatten der landwirtschaftlichen Unternehmer, die grundsätzlich der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung unterliegen und als Pflegepersonen nicht erwerbsmäßig tätig sind, nur dann Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI in Betracht, wenn die Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmerin regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt (vgl. Fragen- und Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR vom 07.09.1995 zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Vorschriften des Pflege-Versicherungsgesetzes, Auslegungsfrage 5 zu § 3 SGB VI).
Pflegepersonen, die Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld) im Anschluß an eine Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich erhalten, sind für die Zeit des Leistungsbezugs weiterhin dem Personenkreis zuzuordnen, der nach § 3 Satz 3 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen ist, da sie nur vorübergehend an der Fortsetzung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gehindert sind (vgl. Punkt 7 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR zu Fragen der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen am 28.05.1998). Das gilt auch für Frauen, die Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO bzw. § 13 MuSchG erhalten. Bei Pflegepersonen, die Entgeltersatzleistungen im Anschluß an eine Beschäftigung von bis zu 30 Stunden erhalten, ist grds. von einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit auszugehen, wenn die Pflege tatsächlich nicht ausgeübt wird, was jeweils im Einzelfall festgestellt werden muß.
Die Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes steht der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nicht entgegen. Auch eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge führt nicht zum Ausschluß von der Versicherungspflicht im Rahmen des § 3 Satz 3 SGB VI; hierbei ist die Fiktion des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV über das längstens einen Monat fortbestehende Beschäftigungsverhältnis unbeachtlich.
Es ist ferner die Frage gestellt worden, inwieweit verschiedenste Modelle der Arbeitszeitflexibilisierung (z. B. im Rahmen der Altersteilzeitarbeit) für die Pflegepersonen versicherungsrechtlich schädlich sein können. Dabei sind die Besprechungsteilnehmer der Auffassung, daß § 3 Satz 3 SGB VI unter dem Aspekt der angemessenen Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen eng am Gesetzeswortlaut auszulegen ist und den tatsächlichen Verhältnissen bei der Ausübung einer Beschäftigung insoweit entscheidende Bedeutung zukommt. Das heißt, daß bei einer kontinuierlich reduzierten Arbeitszeit auf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson zustande kommen kann. Bei einer Flexibilisierung der Arbeitzeit im Rahmen eines Blockmodells ist die Versicherungspflicht als Pflegeperson ausschließlich während der Freizeitphase ebenfalls möglich.