Sachverhalt:
Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung durch Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz lässt die an das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis geknüpfte Versicherungspflicht entfallen. Ein Fortbestehen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für derartige Pflegezeiten ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV gilt bei einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung Satz 1 der Vorschrift nicht. Durch diese Bestimmung wird bewirkt, dass selbst für den ersten Monat der Pflegezeit eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht angenommen werden kann. Das bedeutet, dass bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern die Mitgliedschaft endet, zumal auch § 192 SGB V keinen gesonderten Tatbestand für den Fortbestand der Mitgliedschaft bei Inanspruchnahme von Pflegezeit vorsieht. Um den weiteren Versicherungsschutz sicherzustellen, sind diese Mitglieder auf die Familienversicherung oder auf eine freiwillige Mitgliedschaft zu verweisen. Ist die Familienversicherung von einer anderen Krankenkasse als bislang aufgrund des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durchzuführen, führt dies (für die Dauer der Pflegezeit) zu einem Krankenkassenwechsel.
Bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei und freiwillig krankenversichert sind, stellt sich die versicherungs- und beitragsrechtliche Situation bei Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz anders dar. Die freiwillige Mitgliedschaft kann "zur Minderung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes", der beim Wechsel von der freiwilligen Krankenversicherung zur Familienversicherung entstehen würde, während der Pflegezeit beitragsfrei fortgeführt werden, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung (auch bei einer anderen Krankenkasse) vorliegen (vgl. TOP 3 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen im Arbeitskreis Versicherung und Beiträge am 12. Juni 2008 und für die Zeit ab 1. Januar 2009 § 8 Abs. 6 Nr. 2 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge – Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – vom 27. Oktober 2008).
Es ist die Frage gestellt worden, ob die für versicherungsfreie freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer maßgebende Regelung auch auf versicherungspflichtige Arbeitnehmer übertragen werden kann.
Ergebnis:
Das Regelungskonzept des Gesetzgebers in Form der das Pflegezeitgesetz flankierenden Regelungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, die Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, sieht ein Fortbestehen der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft für die Dauer der Pflegezeit nicht vor (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, zu § 44a SGB XI). Für sie kommt im Regelfall die Familienversicherung nach § 10 SGB V oder – wenn eine Familienversicherung nicht hergeleitet werden kann oder die Voraussetzungen nicht erfüllt sind – die freiwillige Krankenversicherung in Betracht.
Zu den Beiträgen einer freiwilligen Krankenversicherung gewährt die Pflegekasse unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 SGB XI Zuschüsse. Ein beitragsfreies Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ist nicht vorgesehen; eine Übertragung der für versicherungsfreie freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer maßgebenden Regelungen kommt nicht in Betracht.