hier: Begrenzung des fortgezahlten Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze
Sachverhalt:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) sind den Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, maximal 80 v. H. des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraums an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelts und die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag bzw. die darauf zu leistenden Beitragszuschüsse im so genannten U1-Verfahren zu erstatten.
Die Höhe des zu erstattenden Arbeitsentgelts im U1-Verfahren kann durch eine entsprechende Satzungsregelung der Krankenkasse unter anderem auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beschränkt werden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Hiervon haben zahlreiche Krankenkassen Gebrauch gemacht. In den entsprechenden Satzungsregelungen ist regelmäßig jedoch nicht beschrieben, wie die Begrenzung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze konkret vorzunehmen ist, wenn nicht für einen vollen Monat, sondern nur für einen Teil des Monats Entgeltfortzahlung geleistet wird. Auch das Aufwendungsausgleichsgesetz schreibt das Verfahren zur Berechnung des Erstattungsbetrags nicht vor.
Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Krankheitsfall bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG nach dem Entgeltausfallprinzip. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Die Methode zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. zur Bestimmung des fortgezahlten Arbeitsentgelts richtet sich mithin nach den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die für den Arbeitnehmer gelten. Danach ist eine arbeits-, werk- oder kalendertägliche Berechnungsweise möglich.
Fraglich und in der Praxis umstritten ist, ob in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht für Kalendertage, sondern für Arbeits- oder Werktage leistet, eine Begrenzung der Erstattung unter genereller Berücksichtigung einer anteiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Kalendertagen im Monat vorzunehmen ist.
Ergebnis:
In den Fällen, in denen die Krankenkasse eine Begrenzung des erstattungsfähigen Betrags der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung vorsieht und darüber hinaus Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze pauschal erstattet werden oder eine Erstattung nach den tatsächlichen Beitragsanteilen vorgesehen ist, ist das erstattungsfähige Arbeitsentgelt (auch als Grundlage zur Ermittlung der Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag) entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu ermitteln. Danach werden das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die Entgeltfortzahlung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindert, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
Diese Verfahrensweise entspricht der Behandlung von Arbeitsentgelten bei Beschäftigungsverboten nach § 11 MuSchG sowie der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (vgl. Top 6 der Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 28. Juni 2011), wenngleich dieses Ergebnis seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2011 – B 1 KR 7/11 R – nur noch für die Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag Bedeutung hat. Eine Begrenzung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts auf ein 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag findet somit - ungeachtet der arbeits-, werk- oder kalendertäglichen Berechnungsweise der Entgeltfortzahlung – nicht statt.
Beispiel 1
Entgeltfortzahlung richtet sich nach Arbeitstagen (hier: 21 Tage im betreffenden Monat) Erstattungssatz der Krankenkasse beträgt 80 %; mit der Erstattung sind die Arbeitgeberbeitragsanteile abgegolten; für die Erstattung wird das Arbeitsentgelt nur bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt
monatliches Arbeitsentgelt |
6.720,00 EUR |
krankheitsbedingter Arbeitsausfall |
5 Arbeitstage |
Entgeltfortzahlung (6.720,00 EUR : 21 x 5 =) |
1.600,00 EUR |
Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt |
|
(1.600,00 EUR x 5.600 EUR : 6.720 EUR =) |
1.333,33 EUR |
Erstattungsfähiger Betrag (1.333,33 EUR x 80 % =) |
1.066,66 EUR |
Eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen (fortgezahlten) Arbeitsentgelts (hier: 1.333,33 EUR) auf 5/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2012 = 933,33 EUR) ist nicht zulässig.
Beispiel 2
Entgeltfortzahlung richtet sich nach Arbeitstagen (hier: 21 Tage im betreffenden Monat) Erstattungssatz der Krankenkasse beträgt 80 %; mit der Erstattung sind die Arbeitgeberbeitragsanteile abgegolten; für die Erstattung wird das Arbeitsentgelt nur bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsb...