TOP 1 Modifizierung der Verwaltungsvereinbarungen VV Generalauftrag Verletztengeld, VV Einzelauftrag, VV Fahrkosten und VV Beiträge
Sachstand:
Die Verwaltungsvereinbarungen VV Generalauftrag Verletztengeld, VV Einzelauftrag, VV Fahrkosten und VV Beiträge und die hierzu jeweils ergangenen gemeinsamen Erläuterungen waren der Rechtslage und diversen Besprechungsergebnissen anzupassen.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer verabschieden die modifizierten Verwaltungsvereinbarungen VV Generalauftrag Verletztengeld, VV Einzelauftrag, VV Fahrkosten und VV Beiträge in der als Anlage beigefügten Fassung. Da es sich nur um eine Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen und Besprechungsergebnisse handelt, ist kein neues Beitrittsverfahren erforderlich.
Anlagen zu TOP 1 [Verwaltungsvereinbarungen]
VV Generalauftrag Verletztengeld
VV Einzelauftrag
VV Fahrkosten
VV Beiträge
Protokoll [Überarbeitetes Protokoll der Ursprungsvereinbarung / Teilnehmer]
Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Sankt Augustin,
der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V, Kassel,
der Bundesverband der Unfallkassen e.V., München,
und
der AOK-Bundesverband, Bonn,
der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen,
der IKK-Bundesverband, Bergisch-Gladbach,
die See-Krankenkasse, Hamburg,
der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel,
die Bundesknappschaft, Bochum,
der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V, Siegburg,
der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V, Siegburg,
schließen am 25.10.1983 folgende Vereinbarungen (jetzt in überarbeiteter Fassung vom 25.10.2001) für die Unfallversicherungsträger und die Krankenkassen, die ihnen durch Erklärung gegenüber ihren Spitzenverbänden beitreten oder die ihren Spitzenverband zum Abschluss ermächtigt haben:
- Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag Verletztengeld)
- Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII i V. m. §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
- Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Erstattung von Fahrkosten nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X (VV Fahrkosten)
- Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieher von Verletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge).
Regelungen - Gemeinsame Regelungen
1. Die Vereinbarungen treten am 1.1.1984 in Kraft.
1.1 Die Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X i. d. F. vom 25.10.2001 gilt für alle Arbeitsunfähigkeitsfälle, in denen der Anspruch auf Verletztengeld nach dem 31.12.2001 entsteht.
1.2 Die Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X i. d. F vom 25.10.2001 gilt für alle Fälle, in denen die Krankenkasse mit der auftragsweisen Zahlung von Geldleistungen nach dem 31.12.2001 beginnt.
1.3 Die Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Erstattung von Fahrkosten nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X i. d. F. vom 25.10.2001 gilt für alle Fälle, in denen die Krankenkasse die Erstattung an den Verletzten nach dem 31.12.2001 vornimmt.
1.4 Die Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für Bezieher von Verletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X i. d. F. vom 25.10.2001 gilt für alle Fälle, in denen Beitragspflicht für eine Zeit nach dem 31.12.2001 besteht. Abschnitt 2.1 bis 2.5 sowie Abschnitt 6 letzter Satz sind ab 1. Juni 2001 anzuwenden.
2. Die Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X, die Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Erstattung von Fahrkosten nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X und die Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für Bezieher von Verletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X werden durch die Unfallversicherungsträger in der für ihre amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Vereinbarungen sowie für deren Kündigung (§ 88 Abs. 4, § 92 Satz 4 SGB X).
3. Die Vereinbarungen sind mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar; § 92 Satz 3 SGB X bleibt unberührt.
Protokoll - Protokollnotiz
1. Krankenkasse erklärt si...