TOP 1 Gemeinsames Rundschreiben vom 20.12.1999 zu dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit;
hier: Überarbeitung aufgrund der Auswirkungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4621)
Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4621) ist u. a. die in dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I S. 2) enthaltene Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV über das Vorliegen einer Beschäftigung durch eine Regelung zur Vermutung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bei Personen, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III beantragen bzw. beziehen, ersetzt worden. Außerdem ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 14 Abs. 4 SGB IV über die Beitragsbemessungsgrundlage für Personen, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständig Tätige behandelt werden, gestrichen worden. Die vorstehend aufgezeigten Änderungen erfordern eine Überarbeitung des von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung unter dem Datum vom 20.12.1999 herausgegebenen gemeinsamen Rundschreibens zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit.
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, das gemeinsame Rundschreiben vom 20.12.1999 zu dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit aufgrund der durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingetretenen Änderungen zu aktualisieren und unter dem Datum vom 26.03.2003 neu bekannt zu geben. Dabei verständigen sich die Besprechungsteilnehmer darauf, bei der Neufassung des gemeinsamen Rundschreibens auch die Besprechungsergebnisse
- vom 22./23.11.2000 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH (vgl. Punkt 3 der Niederschrift) als Anlage 3,
- vom 10./11.04.2002 zu dem Katalog bestimmter Berufsgruppen - Anlage 4 (vgl. Punkt 1 der Niederschrift) und
- vom 10./11.04.2002 zu dem Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status - Anlage 5 (vgl. Punkt 2 der Niederschrift)
einzuarbeiten und darüber hinaus den Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Anlage 5) aufgrund der zum 01.01.2003 bzw. 01.04.2003 vorgenommenen Rechtsänderungen zu überarbeiten.
Die Neufassung des gemeinsamen Rundschreibens vom 26.03.2003 zu dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit liegt als Anlage bei. Dieses Rundschreiben löst das gemeinsame Rundschreiben vom 20.12.1999 ab.
Anlage zu TOP 1 [GR vom 26.03.2003-III]
Gemeinsames Rundschreiben vom 26.03.2003 zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit [Rundschreiben liegt inzwischen in der aktualisierten Fassung vor. Anm. der Redaktion.]
TOP 2 Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. ModDienstG vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4607 und 4621)
Mit dem Ersten und Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4607 und 4621) sind zum einen die Vorschriften über die versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse geändert und Regelungen über die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in einer so genannten Gleitzone eingeführt worden. Zum anderen sind versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Vorschriften geschaffen bzw. geändert worden, die die neuen arbeitsmarktpolitischen Instrumente des Arbeitsförderungsrechts begleiten oder Vereinfachungen im Sozialversicherungsrecht schaffen sollen, um die Arbeitgeber zu entlasten. Dazu gehören insbesondere
- die Befreiung vom Arbeitgeberbeitragsanteil in der Arbeitslosenversicherung bei Einstellung von älteren Arbeitslosen,
- die Einführung des Zuflussprinzips bei Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,
- die ergänzende Definition des Begriffs des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts,
- die Bestimmungen über die Zahlung von Existenzgründungszuschüssen und deren sozialversicherungsrechtliche Flankierung,
- die Regelungen über die Entgeltsicherung,
- der Verzicht auf die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises,
- der Wegfall der Kontrollmeldung durch den Entleiher,
- der Wegfall der Summenabstimmung und
- die Einführung des obligatorischen maschinellen Meldeverfahrens zum 01.01.2006.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten bereits Mitte März 2003 in einer ersten Besprechung über die vorgenannten Regelungen beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in einem gemeinsamen Rundschreiben zusammengefasst. Die Besprechungsteilnehmer verständigen sich darauf, dieses Rundschreiben unter Berücksichtigung der noch vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen unter dem Datum vom 26.03.2003 zu veröffentlichen. Das gemeinsame Rundschreiben ist als Anlage beigefügt.
Anlage zu TOP 2 [GR vom 26.03.2003-I]
GR vom 26.03.2003 - Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem Ersten und Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
TOP 3 Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zuletzt mit Stand vom 28.03. 2001 (vgl. Punkt 2 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 28./29.03.2001) eine Übersicht über beruflic...