TOP 1 Gemeinsames Rundschreiben vom 06.10.1999 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung;
hier: Überarbeitung aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsänderungen sowie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei und damit zugleich pflegeversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechendes gilt nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung unterliegen Studenten in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht, es sei denn, dass die Beschäftigung die Voraussetzungen der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 bzw. (seit 01.04.2003) § 8a SGB IV erfüllt.
Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt nach den genannten Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u. a. Urteile vom 26.06.1975 - 3/12 RK 14/73 -, USK 7573, vom 10.9.1975 - 3 RK 42/75, 3/12 RK 17/74, 3/12 RK 15/74 -, USK 7586, 7589, 7599, und vom 30.11.1978 - 12 RK 45/77 -, USK 78183) allerdings nur in Betracht, wenn die Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Dabei sind die wöchentlichen Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten die versicherungs-, und beitragsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 06.10.1999 zusammengefasst. Mittlerweile haben sich u. a. durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl I S. 2626), durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4621), durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24.07.2003 (BGBl I S. 1526) sowie durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) zahlreiche Änderungen ergeben. Außerdem bedürfen einige Aussagen in dem gemeinsamen Rundschreiben aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u. a. Urteile vom 11.11. 2003 - B 12 KR 4/03 R, B 12 KR 5/03 R, B 12 KR 24/03 R, B 12 KR 26/03 R -, USK 2003-30, 2003-32, 2003-34) einer Korrektur.
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, das gemeinsame Rundschreiben vom 06.10.1999 aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen und der ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu aktualisieren und neu bekannt zu geben. Die Neufassung des gemeinsamen Rundschreibens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird mit dem Datum des Tags, der auf den Tag der Verkündung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes im Bundesgesetzblatt folgt, veröffentlicht; dieses Rundschreiben löst sodann das gemeinsame Rundschreiben vom 06.10.1999 ab.
Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz wird § 5 Abs. 3 SGB VI dahin gehend geändert, dass nur noch solche Studenten rentenversicherungsfrei sind, die ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Damit unterliegen Studenten, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, der Rentenversicherungspflicht, es sei denn, dass die Beschäftigung die Voraussetzungen der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV erfüllt; sofern es sich hierbei um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, hat der Arbeitgeber - anders als in der Krankenversicherung - nach ausdrücklicher Bestimmung in § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI allerdings keinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.
TOP 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung von beurlaubten Beamten in anderweitigen Beschäftigungen;
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Entsprechendes gilt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (bis zum 31.12.1997 § 169 AFG) für den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Anlässlich ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.11. 1989 (vgl. Punkt 2 der Niederschrift ) haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung vertreten, dass beurlaubte Beamte in einer ...