TOP 1 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 – 3 SGB IV zum 1.1.2024;
hier: Angabe der Hauptbetriebsnummer in den Datenätzen Arbeitgeberkonto (DSAK) und Krankenkassenmeldung (DSKK) sowie Angabe der Rechtsform im DSAK
Angabe der Hauptbetriebsnummer im DSAK und DSKK
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 4.3.2021 wurden unter TOP 1 die Grundlagen zur Anforderung und Übermittlung der notwendigen Daten zur Errichtung eines Arbeitgeberkontos gemäß § 28a Absatz 3b SGB IV geschaffen. Da sich die Angaben auf den Beitragsschuldner beziehen, findet die elektronische Anforderung und die Übermittlung der Angaben der Daten ausschließlich auf Ebene der Hauptbetriebsnummer statt, die als Ordnungsmerkmal in das Arbeitgeber-Meldeverfahren aufgenommen wurde. In den jeweiligen Datensätzen zur Anforderung (DSKK) und Übermittlung der Daten zur Errichtung eines Arbeitgeberkontos (DSAK) ist insoweit die Hauptbetriebsnummer anzugeben. Allerdings wurde in beiden Datensätzen das Feld BETRIEBSNUMMER-VERURSACHER (BBNR_VU) aufgenommen, so dass in der Praxis mitunter nicht die Hauptbetriebsnummer, sondern lediglich die Betriebsnummer eines (anderen) Beschäftigungsbetriebes angegeben wird. Um die damit einhergehenden Friktionen zu vermeiden, wird das Feld BBNR_VU in HAUPTBETRIEBSNUMMER umbenannt.
Flankierend wird im DSKK die Erläuterung zum Feld BBNR-AG in der Form angepasst, dass beim Grund der Abgabe 06 die Hauptbetriebsnummer aus der der Anforderung zugrundliegenden Anmeldung anzugeben ist.
Sofern die Anforderung des DSAK auf Grundlage eines Beitragsnachweises erfolgt, ist im Feld BBNR-AG die im Beitragsnachweis verwendete Betriebsnummer anzugeben. Im Feld AKTENZEICHEN-ARBEITGEBER ist in diesem Fall zudem der Wert aus dem Feld "ABRECHNUNGSTELLE2" aus dem Beitragsnachweis-Datensatz von der Krankenkasse zu übernehmen.
Angabe der Rechtsform im DSAK
Zu Steigerung der Datenqualität im Bereich der Stammdaten sind diese im Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) und im DSAK anzugeben. Dieser methodische Ansatz gilt künftig auch für die Angaben zur Rechtsform. Diese ist ab dem 1.1.2024 auch im DSAK anzugeben. Grundlage der Angabe der Rechtsform ist die Code-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit (BA), die bereits bislang im DSBD-Verfahren genutzt wird. Die Code-Tabelle ist unter
https://www.arbeitsagentur.de/datei/codetabelle-der-bundesagentur-fuerarbeit_ ba044465.pdf
abrufbar. Die Angabe zur Rechtsform erfolgt damit im DSBD und im DSAK auf ein und derselben Datenquelle.
Um zu verdeutlichen, dass für die Angabe der Rechtsform im DSBD diese Datenquelle zu nutzen ist, erfolgt eine redaktionelle Klarstellung im DSBD in den Feldern Rechtsform und Rechtsformergänzung wie folgt:
"Schlüsselzahlen zur Angabe der Rechtsform. Zu verwenden sind die Schlüssel aus der Code-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit."
Durch die Angabe der Rechtsform im DSAK ergibt sich für bundesunmittelbare Krankenkassen im Rahmen des elektronischen Datenaustausches mit den Hauptzollämtern zur Vollstreckung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ein entsprechender Mehrwert. Das Verfahren wird über die Schnittstelle Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr (DAVOS) umgesetzt. Seit Mitte 2023 ist nach Information durch die Bundesstelle Vollstreckung Zoll eine neue Schnittstelle DAVOS 4.0 in Betrieb. Diese sieht für die Vollstreckung gegen Arbeitgeber verpflichtend eine gesonderte Angabe der Rechtsform vor.
Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.
Die KosKP wird gebeten, auf Grundlage der genehmigten Gemeinsamen Grundsätze entsprechende Fehlerprüfungen zu beschließen.
Anlagen
TOP 2 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 – 3 SGB IV zum 1.1.2024;
hier: Redaktionelle Ergänzungen zum Datenbaustein Rückmeldung bei kurzfristiger Beschäftigung (DBKB)
Aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes meldet die Minijob-Zentrale seit dem 1.1.2022 dem Arbeitgeber unverzüglich nach Eingang einer Anmeldung eines kurzfristigen Beschäftigten zurück, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV bestehen oder in dem vorgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben (§ 13 Absatz 2 DEÜV). Hierfür wurde der Datensatz Krankenkassenmeldungen (DSKK) um den DBKB erweitert.
Da der DBKB in den Gemeinsamen Grundsätzen bisher nicht enthalten ist, wird dieser in den Punkten 3.2.4 sowie 3.3 sowie im Abkürzungsverzeichnis ergänzt.
Anpassung des gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Flankierend wird das Abkürzungsverzeichnis des Rundschreibens angepasst. In der Datensatzbeschreibung zum DSKK, der Fehlerbeschreibung zu diesem Datensatz sowie auch in der Kernprüfung wurde dieser Datenbaustein zum 1.1.2022 bereits berücksichtigt.
Anlage
TOP 3 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 DEÜV zum 1.1.2024;
hier: Umsetzung des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes (8. SGB IV-ÄndG)
Auf Grundlage des 8. SGB IV-ÄndG ergeben sich zum 1.1.2024 Änderungen in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Systemprüfung, d...