1Im Falle der Praxisnachfolge gilt, dass die Praxis auch für Ärzte ausgeschrieben werden kann, welche ganz oder teilweise in einem Fachgebiet tätig sind, welches mit dem alten Fachgebiet übereinstimmt. 2Bei der Nachbesetzung soll zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung eine ausgewogene Verteilung der von dieser Regelung betroffenen Fachgebiete gesichert sein (z.B. bei Fachinternisten mit Schwerpunkten oder Nervenärzte (Psychiater/Neurologen)). 3Die Quotenregelungen gemäß §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 6 und 25 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sind zu beachten.

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