Bei der Feststellung von Überversorgung hat der Landesausschuss auf der Grundlage der Zuordnung des zu prüfenden Planungsbereiches gemäß §§ 11 bis 14 in Verbindung mit Anlage 3 sowie auf der Grundlage der danach gemäß § 8 Absatz 3 für die zu prüfende Arztgruppe maßgeblichen regionalen Verhältniszahlen unter Anwendung der Anpassungsfaktoren nach § 9 wie folgt zu verfahren:

 

1.

Gegebenenfalls sind Korrekturfaktoren nach den §§ 19 bis 22 zu berücksichtigen;

 

2.

Eine eventuelle Überversorgung ist durch Vergleich der regionalen Verhältniszahl mit dem bestehenden Arzt/Einwohner-Verhältnis gemäß § 24 festzustellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge