1Ergibt der danach vorzunehmende Vergleich zwischen der für den Planungsbereich maßgeblichen regionalen Verhältniszahl für die Arztgruppe und der für den Planungsbereich bestehende Arzt/Einwohner-Verhältnis eine Überschreitung von 10 v.H. (die bestehende Arzt/Einwohner-Verhältnis übersteigt um 10 Prozent das Arzt/Einwohner-Verhältnis der regionalen Verhältniszahl), so ist Überversorgung anzunehmen. 2Dies gilt auch bei der Anwendung von Korrekturfaktoren.

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