(1) 1Nach § 100 Absatz 3 SGB V trifft der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen auf Veranlassung der Kassenärztlichen Vereinigung, eines Landesverbandes der Krankenkassen oder einer Ersatzkasse oder der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde nach Prüfung nach Maßgabe dieser Richtlinie gemäß § 101 Absatz 1 Nummer 3a SGB V die Feststellung, ob in einem nicht unterversorgten Planungsbereich ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht. 2Die nachstehenden Bestimmungen geben dazu den Landesausschüssen Beurteilungsmaßstäbe vor. 3Bei der Prüfung sind die in einer Region bereits auf Grundlage der §§ 2 und 9 erfolgten Anpassungen der Bedarfspläne zu berücksichtigen. 4Soll § 35 aufgrund des wiederholten Einsatzes derselben Kriterien zur Anwendung kommen, ist dies gesondert zu begründen. 5Diese Begründung beinhaltet auch Ausführungen zu den zur Verbesserung der Versorgung bereits erfolgten Maßnahmen.
(2) 1Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen legt fest, für welche Bezugsregionen innerhalb eines Planungsbereiches er die Feststellung von zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf trifft. 2Die Größe der Bezugsregion ist so zu wählen, dass gemessen an ihrer flächenmäßigen Ausdehnung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Struktur, Verkehrsanbindung und Lage eine versorgungsrelevante Bevölkerungszahl vorhanden ist. 3Dabei sollte die allgemeine Verhältniszahl der jeweiligen Arztgruppe als Anhaltspunkt dienen. 4Darüber hinaus kann bei der Festlegung der Bezugsregion der Versorgungsbeitrag der dort bereits tätigen Ärzte berücksichtigt werden.
(3) 1Der Landesausschuss hat das Vorliegen des lokalen Versorgungsbedarfs zu prüfen, soweit in der nach Absatz 2 von ihm festgelegten Bezugsregion die Kriterien der Unterversorgung nach § 29 erfüllt sind. 2Die §§ 32 und 33 gelten entsprechend.
(4) 1Auf Veranlassung der Kassenärztlichen Vereinigung, eines Landesverbandes der Krankenkassen oder der Ersatzkassen oder der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde ist eine gemeinsame Prüfung der Struktur und des Standes der ärztlichen Versorgung in der Bezugsregion auch dann vorzunehmen, wenn die Kriterien nach Absatz 3 in der Bezugsregion nicht erfüllt sind. 2Die Prüfung ist innerhalb angemessener Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, durchzuführen.
(5) 1Bei der Prüfung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. |
die regionale Demografie, |
2. |
die regionale Morbidität, |
3. |
sozioökonomische Faktoren, |
4. |
die Versorgungsstrukturen, |
6. |
infrastrukturelle Besonderheiten, |
2Maßstab für die Prüfung gemäß Satz 1 Nummer 7 ist, ob mehr als 5 Prozent der Einwohner in der Region nach Absatz 2,
1. |
die Ärzte der hausärztlichen Versorgung nach § 11 in durchschnittlich mehr als 20 PKW-Minuten, oder |
3. |
die Augenärzte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und die Frauenärzte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in durchschnittlich mehr als 40 PKW-Minuten |
erreichen und die Anzahl der betroffenen Einwohner die allgemeinen Verhältniszahlen der jeweiligen Arztgruppen überschreitet und die Erreichbarkeit auch nicht durch Vertragsärzte in einem angrenzenden Planungsbereich sichergestellt werden kann. 3Die Prüfung erfolgt KV-übergreifend. 4Bei den Kinder- und Jugendärzten gilt als Einwohner die minderjährige Bevölkerung. 5Die Prüfung kann sich insbesondere auf eine oder mehrere der folgenden Versorgungskonstellationen beziehen:
1. |
Verbesserung der Versorgung in nicht gesperrten Planungsbereichen vorrangig vor gesperrten Planungsbereichen, |
2. |
Förderung der Gründung oder Erhaltung von (Zweig-) Praxen in Regionen, in denen für die Bezugsregion nach Absatz 2 Unterversorgung festgestellt wurde, |
3. |
Förderung von Leistungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Ärzte in oder um die Bezugsregionen nach Absatz 2 nicht oder nicht im ausreichenden Maße erbracht werden, |
4. |
Förderung des Leistungsumfangs, der durch die vorhandenen Ärzte in der Bezugsregion nach Absatz 2 erbracht wird, |
5. |
Förderung mobiler oder telemedizinischer Versorgungsangebote für Ärzte der Bezugsregionen nach Absatz 2, |
6. |
Förderung des barrierefreien Zugangs zur Versorgung. |
(6) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind auf maximal 5 Prozent der Ärzte einer Arztgruppe in einer KV-Region zu beziehen.
(7) 1Für die Prüfung des Landesausschusses gilt § 33 Absatz 2 entsprechend. 2Sofern nach Maßgabe des Landesrechts ein Gremium nach § 90a SGB V gebildet worden ist und das Landesrecht vorsieht, dass Stellungnahmen dieses Gremiums bei der Entscheidung des Landesausschusses einzuholen und zu berücksichtigen sind, gibt der Landesausschuss diesem Gremium gemäß § 90a Absatz 2 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Der Landesausschuss gibt seine Feststellung bekannt und hat diese zu begründen. 4Die Feststellung des Vorliegens eines...