In der Rentenversicherung können verschiedene Personengruppen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden.
3.1 Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen/Lehrer/Erzieher
Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn
- für sie einkommensbezogene Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden und
- sie ähnliche Leistungen beanspruchen können wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht befreit werden Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen, die Versorgungsanwartschaften
- bei verminderter Erwerbsfähigkeit,
- im Alter sowie
- auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen
beanspruchen können.
Außerdem muss bei Lehrern und Erziehern die Erfüllung der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft gesichert sein. Zusätzlich muss nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
- Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge oder
- bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge
bestehen.
3.2 Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Schiffe
Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die nicht deutsche Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, können von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Dazu ist ein Antrag des Arbeitgebers erforderlich.
Ausnahme von der Befreiungsoption
Die Befreiungsmöglichkeit gilt für diesen Personenkreis nur, wenn die Betroffenen nicht den deutschen Besatzungsmitgliedern nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gleichgestellt sind.
3.3 Handwerker
Selbstständig tätige Handwerker können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge entrichtet haben. Die Möglichkeit zur Befreiung gilt nicht für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister.
Handwerker, die bis zum 31.12.1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags von der Rentenversicherungspflicht befreit waren, bleiben auch vom 1.1.1992 an in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit, die während der Dauer der Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt wird, rentenversicherungsfrei. Das gilt entsprechend für selbstständig tätige Handwerker, die gemäß § 7 HwVG von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind.
3.4 Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
3.4.1 Nach Vollendung des 58. Lebensjahres
Wer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger erstmals nach Vollendung des 58. Lebensjahres und einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig wird, kann sich befreien lassen.
Die Befreiung ist auf die jeweilige selbstständige Tätigkeit beschränkt. Sie wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
3.4.2 Existenzgründer
Selbstständige, die erstmals als arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden, können sich für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das Befreiungsrecht kommt also in erster Linie den Existenzgründern zugute. Für eine zweite Existenzgründung kann ein weiterer 3-jähriger Befreiungszeitraum in Anspruch genommen werden. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.
3.5 Früher selbstständig Erwerbstätige (Übergangsregelung)
Bei Eintritt der Versicherungspflicht als Selbstständiger ist unter bestimmten Voraussetzungen neben den o. g. Möglichkeiten auch eine dauerhafte Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Diese Option besteht, wenn
- am 31.12.1998 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, die nicht rentenversicherungspflichtig war,
- die Versicherungspflicht als Selbstständiger nach dem 31.12.1998 eintritt und
- eine ausreichende private Absicherung vorliegt oder der Selbstständige vor dem 2.1.1949 geboren ist.
Die Befreiung ist innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen und wirkt immer rückwirkend.
3.6 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
Geringfügig entlohnt Beschäftigte haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen.
3.6.1 Form
Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Vom 1.1.2023 an ist auch eine elektronische Antragstellung möglich.
3.6.2 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Sollten mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen parallel ausgeübt werden, die insgesamt jedoch nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, muss der Befreiungsantrag bei allen Arbeitgebern einheitlich gestellt werden. Der einmal gestellte Befreiungsantrag ist für die Dauer...