Die Beglaubigung entfaltet Beweiskraft für den im Beglaubigungsvermerk enthaltenen Verwendungszweck, mithin Übereinstimmung mit der Vorlage bei § 29 SGB X. Die Richtigkeit des Inhalts wird damit nicht bestätigt. Hingegen wird bei § 30 SGB X die Echtheit der Unterschrift bestätigt.
Abgrenzung Beurkundung
Von der Beglaubigung ist die Beurkundung abzugrenzen.
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