Die zentrale Aufgabe des Medizinischen Dienstes im Rahmen des SGB XI ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt (§ 18 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Im Rahmen dieser Prüfungen hat die Gutachterin beziehungsweise der Gutachter durch eine Untersuchung der antragstellenden Person die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln (§ 18a SGB XI). Dazu ist eine Begutachtung der antragstellenden Person in ihrem Wohnbereich durchzuführen (§ 18a Absatz 2 Satz 1 SGB XI). Insbesondere sind körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die nicht selbständig kompensiert oder bewältigt werden können und deshalb zu einem Hilfebedarf durch andere führen, zu erheben. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen (§ 14 Absatz 1 Satz 3 SGB XI).
Grundlagen der Begutachtung sind das SGB XI und diese Begutachtungs-Richtlinien.
Im abschließenden Gutachten sind Angaben zu folgenden Sachverhalten zu machen:
- zum Vorliegen eines Pflegegrades und gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für den Pflegegrad,
- zum Mindestumfang der Pflegetätigkeit der jeweiligen Pflegeperson(en) (§ 44 SGB XI, § 166 Absatz 2 SGB VI).
Darüber hinaus hat der Medizinische Dienst den Pflegekassen Empfehlungen zur Förderung und zum Erhalt der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten zu unterbreiten. Dies beinhaltet Empfehlungen insbesondere im Hinblick auf
Darüber hinaus hat die Gutachterin/der Gutachter Empfehlungen zur Veränderung der Pflegesituation insbesondere durch
zu unterbreiten.
Die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.
Diese Anforderungen verlangen vom Medizinischen Dienst die angemessene Einbindung unterschiedlicher Fachkompetenzen in das Verfahren der Begutachtung (§ 18a Absatz 10 SGB XI). Unabhängig davon, ob bei der Begutachtung interne oder externe Kräfte tätig werden, erfordert dies eine große Kooperationsbereitschaft aller am Begutachtungsverfahren Beteiligten der unterschiedlichen Professionen.
Informationen, die nicht unmittelbar dem Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit dienen, sind nicht ins Gutachten aufzunehmen.