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Behandlungsvertrag

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Als Behandlungsvertrag gilt die Vereinbarung zwischen dem Behandelnden und dem Patienten über die Durchführung einer medizinischen Behandlung. Er gilt nicht nur für Ärzte und Zahnärzte, sondern auch für viele andere Heilberufe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Behandlungsvertrag ist in § 630a BGB definiert. Weitere Regelungen zur

  • Informations- und Aufklärungspflicht,
  • Einwilligungserfordernis,
  • Dokumentation der Behandlung,
  • Einsichtnahme in die Patientenakte,
  • Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

enthalten die §§ 630c bis 630h BGB.

1 Inhalt

Durch den Behandlungsvertrag wird der Behandler zur sorgfältigen Leistung der medizinischen Behandlung und der Patient zur Vergütung verpflichtet. Die Bezahlung erfolgt allerdings häufig von Dritten, insbesondere durch die gesetzliche Krankenversicherung. Die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Vertragsärzten und -zahnärzten sind zwar im SGB V (öffentliches Recht) geregelt, dies ändert aber nichts am privatrechtlichen Zustandekommen des Behandlungsvertrags. Der Behandelnde schuldet keinen Behandlungserfolg, also nicht die Heilung, sondern lediglich eine fachgerechte Behandlung.

2 Vertragsverhältnisse

Der Behandlungsvertrag regelt nicht nur das Vertragsverhältnis zwischen Patient und Arzt, sondern auch die Vertragsverhältnisse mit anderen Gesundheitsberufen wie etwa Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten.

3 Aufklärungspflichten

Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere

  • Art und Umfang,
  • Durchführung,
  • zu erwartende Folgen und
  • Risiken

der Maßnahme sowie ihre

  • Notwendigkeit,
  • Dringlichkeit,
  • Eignung und
  • Erfolgsaussichten

im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

Bei der Aufkläru...

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