Zusammenfassung
In einem sozialgerichtlichen Verfahren kann oder muss das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Durch die Beiladung wird der oder die Beigeladene Verfahrensbeteiligter.
Sozialversicherung: Die Beiladung durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist in § 75 SGG geregelt. Die Stellung des Beigeladenen regelt § 69 SGG, die Wirkung der unterbliebenen Beiladung im Revisionsverfahren § 168 SGG.
1 Grundsätze
Es ist zu unterscheiden zwischen der einfachen und der notwendigen Beiladung. Die einfache Beiladung steht im Ermessen des Gerichts. Die notwendige Beiladung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen und gibt dem Gericht keinen Spielraum in der Entscheidung über das "Ob" der Beiladung. Form und Verfahren der Beiladung richtet sich ebenfalls danach, ob es sich um eine einfache oder notwendige Beiladung handelt. Des Weiteren ergeben sich Unterschiede aus der Anzahl der beizuladenden Personen.
2 Einfache Beiladung
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
Arzt, deren Anstellungsgenehmigung verlegt werden soll
Grundsätzlich wird es im Regelfall sachgerecht sein, einen angestellten oder anzustellenden Arzt bei Verfahren über eine Anstellungsgenehmigung (einfach) beizuladen. Da die Anstellungsmöglichkeit aber nicht als Recht des anzustellenden Arztes, sondern als ausschließliches Recht des Medizinischen Versorgungszentrumgs (MVZ) bzw. zugelassenen Praxisinhabers ausgestaltet ist, handelt es sich nur um eine einfache Beiladung. Soweit sie unterblieben ist, kann sie vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden. Die unterbliebende (einfache) Beiladung begründet aber keinen sachentscheidungshindernden Verfahrensmangel.
3 Notwendige Beiladung
In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen. In diesen Angelegenheiten handelt es sich um eine notwendige Beiladung. Voraussetzung ist jedoch ein Antrag auf Beiladung. Ist ein solcher gestellt worden, muss eine Beiladung erfolgen.
Des Weiteren muss eine Beiladung – grundsätzlich auch ohne Antrag – erfolgen, wenn
Kommen im Falle des § 75 Abs. 2 1. Alternative SGG mehr als 20 Personen infrage, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Diese Regelung ist eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz, dass bei der notwendigen Beiladung grundsätzlich kein Antrag gestellt werden muss. Allerdings soll das Gericht Personen auch ohne Antrag beiladen – unabhängig von der Personenanzahl –, wenn sie von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden.
Sonderfall und Antragserfordernis/Umstellung auf Antragsverfahren
In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3, § 28h Abs. 2 und § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sind andere Versicherungsträger abweichend von § 75 Abs. 2 SGG nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entspre...