Zusammenfassung
Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen sind von dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen und dem gewählten Leistungsbezug abhängig. Dabei werden die Beiträge von dem Leistungserbringer getragen.
1 Beitragsberechnung
Die allgemeinen Grundsätze zur Beitragsberechnung gelten auch für die Beiträge zur Rentenversicherung von versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen. Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.
Für die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen sind der Pflegegrad und die in Anspruch genommene Leistung ausschlaggebend. Der konkrete Zeitaufwand für die Pflegetätigkeit ist nicht mehr relevant. Da die in Anspruch genommene Leistung aber regelmäßig den zeitlichen Aufwand der Pflegeperson beeinflusst, findet sich der Zeitaufwand für die Pflegetätigkeit indirekt immer noch in der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen wieder. Ferner ist für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson ein Mindestpflegeumfang erforderlich.
2 Beitragspflichtige Einnahmen
2.1 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme
Die beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen werden nach einem Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße festgestellt. Dieser orientiert sich an dem Pflegegrad und der in Anspruch genommenen Leistung. Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend.
Die folgende Tabelle stellt die jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen im Überblick dar.
Pflegegrad |
In Anspruch genommene Leistung |
Prozentsatz der mtl. Bezugsgröße |
Wert (West) |
Wert (Ost) |
|
|
|
2024 |
2023 |
2024 |
2023 |
5 |
nur Pflegegeld |
100 % |
3.535,00 EUR |
3.395,00 EUR |
3.465,00 EUR |
3.290,00 EUR |
|
Kombinationsleistung |
85 % |
3.004,75 EUR |
2.885,75 EUR |
2.945,25 EUR |
2.796,50 EUR |
|
nur Pflegesachleistung |
70 % |
2.474,50 EUR |
2.376,50 EUR |
2.425,50 EUR |
2.303,00 EUR |
4 |
nur Pflegegeld |
70 % |
2.474,50 EUR |
2.376,50 EUR |
2.425,50 EUR |
2.303,00 EUR |
|
Kombinationsleistung |
59,5 % |
2.103,33 EUR |
2.020,03 EUR |
2.061,68 EUR |
1.957,55 EUR |
|
nur Pflegesachleistung |
49 % |
1.732,15 EUR |
1.663,55 EUR |
1.697,85 EUR |
1.612,10 EUR |
3 |
nur Pflegegeld |
43 % |
1.520,05 EUR |
1.459,85 EUR |
1.489,95 EUR |
1.414,70 EUR |
|
Kombinationsleistung |
36,55 % |
1.292,04 EUR |
1.240,87 EUR |
1.266,46 EUR |
1.202,50 EUR |
|
nur Pflegesachleistung |
30,1 % |
1.064,04 EUR |
1.021,90 EUR |
1.042,97 EUR |
990,29 EUR |
2 |
nur Pflegegeld |
27 % |
954,45 EUR |
916,65 EUR |
935,55 EUR |
888,30 EUR |
|
Kombinationsleistung |
22,95 % |
811,28 EUR |
779,15 EUR |
795,22 EUR |
755,06 EUR |
|
nur Pflegesachleistung |
18,9 % |
668,12 EUR |
641,66 EUR |
654,89 EUR |
621,81 EUR |
Die Beiträge werden grundsätzlich für den Kalendertag berechnet. Dazu wird der kalendertägliche Beitrag mit der Anzahl der beitragspflichtigen Tage des Monats multipliziert. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen. Dabei ist unerheblich, ob sich die Beitragsbemessungsgrundlage innerhalb eines Kalendermonats ändert. Alternativ kann die Beitragsberechnung für volle Kalendermonate auf der Grundlage der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen erfolgen.
Übergangsregelung
Für Pflegepersonen, die am 31.12.2016 aufgrund einer nicht erwerbstätigen Pflege rentenversicherungspflichtig waren, besteht die Rentenversicherungspflicht für die Dauer der Pflegetätigkeit fort. Hier ist ein Vergleich der beitragspflichtigen Einnahmen nach den neuen und den bisherigen Regelungen erforderlich. Sofern aufgrund der bis zum 31.12.2016 geltenden Regelungen höhere beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen sind, bilden diese weiterhin die Berechnungsgrundlage.
2.2 Mehrfachpflege
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend dem festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen.
Alle Pflegepersonen sind versicherungspflichtig
Pflegepersonen A und B pflegen einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 in den alten Bundesländern insgesamt 49 Stunden in der Woche. Pflegeperson A übernimmt die Pflege an 28 Stunden, Pflegeperson B an 21 Stunden wöchentlich. Für beide Pflegepersonen besteht aufgrund der nicht erwerbsmäßigen Pflege Rentenversicherungspflicht. Der Pflegebedürftige erhält nur Pflegegeld.
Berechnungsgrundlage für die Beiträge sind insgesamt 43 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.520,05 EUR). Davon sind für Pflegeperson A (28/49 =) 868,60 EUR und für Pflegeperson B (21/49 =) 651,45 EUR anzusetzen.
Dabei werden als Grundlage für die Aufteilung die Pflegetätigkeiten aller nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ber...