(1) Eine Sicherheit, die vor Wirksamwerden der Stundung zu erbringen ist, kann insbesondere geleistet werden durch
1. |
Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB), |
2. |
Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB), |
3. |
Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB), |
4. |
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB), |
5. |
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB), |
6. |
Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB), |
7. |
Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB), |
8. |
9. |
Stellung einer Bankbürgschaft. |
(2) Von einer Sicherheitsleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
1. |
die Gefährdung des Beitragsanspruchs ausgeschlossen erscheint oder |
2. |
der gestundete Beitragsanspruch einen Betrag in Höhe des Zweifachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überschreitet oder |
3. |
der Anspruchsgegner seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit regelmäßig nachgekommen ist. |
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