(1) Eine Sicherheit, die vor Wirksamwerden der Stundung zu erbringen ist, kann insbesondere geleistet werden durch

 

1.

Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),

 

2.

Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),

 

3.

Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB),

 

4.

Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),

 

5.

Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),

 

6.

Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB),

 

7.

Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),

 

8.

Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),

 

9.

Stellung einer Bankbürgschaft.

 

(2) Von einer Sicherheitsleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn

 

1.

die Gefährdung des Beitragsanspruchs ausgeschlossen erscheint oder

 

2.

der gestundete Beitragsanspruch einen Betrag in Höhe des Zweifachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überschreitet oder

 

3.

der Anspruchsgegner seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit regelmäßig nachgekommen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge